Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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9. 17. 
Mit der Angabe der zur Begruͤndung oder Widerlegung der Klage oder 
der Einreden angefuͤhrten Thatsachen kann in allen Faͤllen die Ängabe der dafuͤr 
beizubringenden Beweismittel oder Gegenbeweismittel verbunden werden. Be- 
stehen dieselben aber in Urkunden, so muͤssen dieselben sofort bei Anfuͤhrung der 
Thatsachen, zu deren Beweise dieselben dienen, in Original oder Abschrift ein- 
gereicht, oder es muß unter Angabe der Hinderungsgruͤnde angezeigt werden, 
wo sich dieselben befinden. Befindet sich die Urkunde in Haͤnden des Gegen- 
theils, so muß das Editionsgesuch gleichzeitig mit der Behauptung, zu deren 
Unterstuͤtzung sie dienen soll, angebracht werden, und es ist daruͤber zugleich mit 
der Hauptsache zu verhandeln. 
5. 18. 
Sobald die bestreitende Klagebeantworkung erfolgt ist, und in den Fal- 
len, in welchen eine besondere Replik und Duplik gestartet wird, sobald solche 
erfolgt, oder der zur Anbringung der Replik oder, bei deren Eingang, der Duplik 
bestimmte Termin fruchtlos verssichen ist, werden die Parteien oder, wenn sie 
vertreten sind, deren Bevollmächtigte zur mündlichen und öffentlichen Verhand- 
lung der Sache vor das Gericht vorgeladen, unter Androhung der nach den 
§&. 25 ff. den Ausbleibenden treffenden Nachtheile und mit der Auffor- 
derung, die in Bezug genommenen oder nur in Abschrift eingereichten Doku- 
mente urschriftlich zur Stelle zu bringen. 
K 19. 
Eine Verlegung der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung 
kann ohne den übereinstimmenden Antrag der Parteien nach dem Ermessen des 
Gerichts nur einmal erfolgen, wenn der Antrag der Partei durch bescheinigte 
erhebliche Gründe unterstützt wird. Hindernisse in der Person eines bevoll- 
mächtigten Anwaltes dürfen nicht beachtet werden. 
A. 20. 
Eine Verzichtleistung auf die mündliche Verhandlung überhaupt findet 
nicht statt; das Gericht kann aber auf übereinstimmenden Antrag der Pameien 
noch vor der mündlichen Verhandlung Beweisaufnahme, über deren Erheblich- 
keit kein Streit obwaltet, verfügen, sowie jede Art von Beweisaufnahme mit 
der mündlichen Verhandlung verbinden. 
K. 21. 
Ein Verzeichniß der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sachen 
ist drei Tage vor derselben vor dem Sitzungssaale auszuhängen. Die Ver- 
handlung geschieht nach der Reibenfolge dieses Verzeichnisses, falls nicht drin- 
gende Ursachen nach dem Ermessen des Gerichts eine Ausnahme erfordern. 
Erscheint eine Partei bei dem Aufruf der Sache nicht zu der in der 
Vorladung für sie besonders zu bestimmenden Stunde, so sind die Vorschriften 
der §#. 20. 27. 29. zu befolgen. E
	        
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