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S. 48.
Die Einführungs= und Rechtfertigungsschrift muß außer der Angabe der
Beschwerdepunkte die Angabe der zur Unterstützung derselben etwa anzuführen-
den neuen Thatsachen, sowie der zur Unterstützung dieser oder der bereits in
erster Instanz vorgebrachten Thatsachen vorzuschlagenden neuen Beweismittel,
sowie der Gegenbeweismittel enthalten. Thatsachen zur Begründung der Ap-
pellation, welche in der Appellationsrechtfertigung nicht vorgebracht sind, dürfen
im ferneren Verlaufe nicht mehr vorgebracht werden.
F. 49F.
Nach dem Eingange der Einführungs= und Rechtfertigungsschrift und
der Akten beschließt der Appellationsrichter über die Zulassung des Rechts-
mittels und erläßt sodann die Aufforderung zur Beantwortung der Schrift.
Die Beantwortung ist schriftlich binnen einer vierwochentlichen, nur aus den
im K. 45. angegebenen Gründen zu verlängernden Frist einzureichen, und zwar
bei Vermeidung der im §. 50 beslimmten Nachtheile.
K. 50.
Der Appellat muß die Appellation vollständig beantworten und alle zu
deren Widerlegung dienenden neuen Thatsachen vorbringen. Thatsachen und
Urkunden, worüber er sich nicht erklärt, sind für zugestanden und anerkannt
zu halten. Neue Thatsachen dürfen vom Appellaten im ferneren Verlaufe des
Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden.
Gehr die Beantwortungsschrift nicht in der bestimmten Frist ein, so
werden die vom Appellanten angeführten neuen Thatsachen für zugestanden,
die zur Unterstützung der in erster Instanz bereils angeführten Thalsachen vor-
gelegten Urkunden für anerkannt gehalten, und es gehen die Einwendungen
gegen die vom Appellanten angegebenen Beweismittel verloren.
F. 51.
Nur öffentliche Behörden und solche Personen, welche zum Richteramte
befahigt sind, können die Einführung und Rechrfertigung und deren Beant-
wortung ohne Zuziehung eines Rechtsanwaltes schriftlich einreichen.
ie Schriften anderer Parteien müssen von einem offentlich angestellten
Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
S. 52.
Ist die Beantwortung eingereicht, oder darauf Verzicht geleistet, oder
die dazu bewilligte Frist abgelaufen, so werden die Parteien oder deren Stell-
vertreter zur mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsrichter unter der
Verwarnung vorgeladen, daß, wenn beide Parteien nicht erscheinen, sie das
Erkenntniß nach Lage der Akten erwarten wollen, wenn aber nur eine der
Parteien nicht erscheint, das Kontkumazial-Verfahren dahin siatt finden werde,
daß alle streitigen, von dem Nichterschienenen in zweiter Insianz vorgebrachten,
mit Beweismikteln nicht unterslützten Thatsachen für nicht angeführt, alle von
(#. 3153.) dem-