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sind (F. 30.), muß für den Betrag derselben die vollständige Deckung in den
unter F. 32. angegebenen Werthen und in dem angegebenen Verhültnisse der-
selben in der Notenkasse vorhanden sein.
K. 34.
Bei der Verwaltung der Notenkasse ist ein vom Scaate anzusiellendet,
der Aufsichtsbehörde verankwortlicher Beamter zu betheiligen, dessen Dienstver-
pflichtung die Instruktion regeln wird. Dieser Beamte wird von der Bank be-
soldet, und kann bei derselben, unbeschadet seiner Pflichten in Bezug auf die
Notenkasse, gleich wie die übrigen Beamten von der Direktion beschäftigt wer-
den. Es wird jedoch dem Scaatskommissarius (§. 9.) das Recht vorbehalten,
das Maaß und die Art der dem betreffenden Beamten anzuweisenden ander-
weitigen dienstlichen Beschdftigung bei der Bank zu bestimmen, sowie bei der
Bestimmung seines Gehalts und etwaiger Gratifikationen zu konkurriren, und
die von demselben zu bestellende Kaution festzusetzen. Derselbe wird mit den
Direktoren der Bank solidarisch dafuͤr haften, daß die Deckungsmittel fuͤr die
umlanfenden Noten und Scheine nach den Bestimmungen der G. 32. und 33.
stets vorhanden sind.
K. 35.
Außer den Fonds, welche zur Deckung der Noten speziell bestimmt sind,
basten auch sämmtliche übrige Aktiva der Bank vorzugsweise für deren Ein-
sung.
K. 36.
Die Form, der Inhalt und die Anferkigung der zu emiktrirenden Bank-
noten unterliegen der Genehmigung und der Aufsicht der Staatsbehoͤrde.
K. 37.
Wer die Noten der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank verfälscht,
oder nachmacht, oder dergleichen verfälschte oder nachgemachte Noten wissentlich
verbreiten hilft, soll gleich demjenigen bestraft werden, welcher falsches Geld
unter landesberrlichem Gepräge gemünze oder verbreitet hat. (§. 267. Th. II.
Tit. 20. des Allg. Landrechts.)
K. 38.
Die Noten vertreken in Zahlung die Stelle des klingenden Geldes, jedoch
ohne daß ein Zwang zu deren Annahme besteht, und sind gleich dem baaren
Gelde keiner Vindikation oder Amortisation unterworfen.
Für den Fall, daß die umlaufenden Noten eingerufen werden sollen,
wird die Präklusionsfrist auf sechs Monate festgesetzt. Diese Prcklussonsfrifl
wird auch im Betreff der sogenannten Depositenscheine festgesetzt, wenn es zur
Genägung der Vorschrift des §. 30. nöthig werden sollte, dieselben einzurufen.
Die Einrufung ist durch zwei von den in Sitettin erscheinenden
Zeitungen, durch die Amtsblätter der Provinz und durch eine Berliner Zeitung
drei Mal von vier zu vier Wochen bekannt zu machen.
(Ir. 3170.) 58“ g. 39.