Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen; 
ch für Ausführung neuer verfassungsmäßig beschlossener Meliorationsan- 
lagen. 
K. 11. 
Die gewöhnlichen Deichkassen-Deiträge sind zu ermäßigen, wenn sie nach 
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf- 
niß des Verbandes ergeben. 
K. 12. 
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der Exekution gehalten, die ge- 
wöhnlichen Deichkassen-Beiträge in halbjährigen Terminen am 1. Januar und 
1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen. 
Ebenso müssen die über den gewöhnlichen Bedarf hinaus erforderlichen 
Beiträge in den durch das Ausschreiben bestimmten Terminen abgeführt werden. 
g. 13. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassen-Beiträge ruht als Bersugng 
Reallast auf den einzelnen deichpflichtigen Grundstücken, die Deichverwaltung ist ber Deicroen. 
aber befugt, sich an den in der Deichrolle genannten Besitzer so lange zu hal- 
ten, als ihr Besitzveränderungen zur Berichtigung der Deichrolle nicht ange- 
zeigt worden sind. 
S. 14. 
Alle fünf Jahre findet regelmäßig eine Revision der Deichrolle vornehm- 
lich zu dem Zwecke statt, diejenigen eingedeichten Grundslücke, welche in Folge ver- 
ä#nderter Kultur aus einer der verschiedenen Klassen, als Acker, Forst, Wiese, 
beständiger Weide, ausgeschieden und in eine andere Klasse übergegangen sind, 
in die ihnen demzufolge zukommende Rubrik der Deichrolle zu übertragen, wo- 
nach sich alsdann vom nächsten regelmaßigen oder außerordentlichen JZahlungs- 
termine an die Repartition der Beiträge richtet. Das erstemal finder die Re- 
vision Ein Jahr nach dem vollendeten Dammbau statt. 
Außerdem kann eine Berichtigung der Deichrolle ferner zu jeder Zeit ge- 
fordert werden: 
a) Wenn erhebliche, zwei Prozent übersteigende Fchier in der bei Aufstel-- 
lung der Deichrolle zum Grunde gelegten Vermessung nachgewiesen 
werden; 
b) wenn die Zwecke der Deichverwallung eine Verlegung des Deiches 
nothwendig machen, wodurch seither eingedeichte Grundstücke künftig 
außerhalb der Verwallung liegen; 
wenn eingedeichte Grundstücke dem Deichverbande zum Behufe neuer 
Meliorationsanlagen als Eigenthum abgetreten worden sind; 
wenn behauptet wird, daß in Folge von Durchbrüchen eingedeichte 
Grundstücke dergestalt ausgetieft oder versandet sind, daß sich die Er- 
tragsfähigkeit im Verhältniß zur Ertragsfähigkeit eines in derselben 
Niederung belegenen Grundstücks um mehr als die Hälfte vermindert 
(Tr. 3180.) hat. 
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