Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

Beschränkun- 
gen des Eigen- 
#kdumsrechts an 
— 390 — 
Dritter Abschnitt. 
G. 24. 
Die Grundstücke unmittelbar am Rande des Dammes an der Landseite, 
und zwar in der Entfernung von Einer Rurhe vom Fuß desselben, dürfen 
den Grund- weder beackert, noch bepflanzt, sondern nur als Gráserei benutzt werden. 
stuchen. 
S. 25. 
Die Eigenthümer der eingedeichten Grundsiücke und Vorländer sind ver- 
pflichtet, auf Anordnung der Deichbehörde dem Verbande den zu dem Schutze 
und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Vergütung 
abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen nöthigen Materialien an Sand, 
Lehm, Rasen u. s. w. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben ihnen 
entstandenen Schadens zu überlassen. Der außerordentliche Werth ist bei Fest- 
setzung der Vergütung oder Entschädigung nicht in Anrechnung zu bringen. 
Der Betrag dieser Vergütung wird von der Deichbehörde nach vorgän- 
iger Abschätzung interimistisch festgesetzt und ausgezahlt. Ueber die Höhe der 
Verganng ist der Rechtsweg zulaässsg. Wer auf diesen verzichten will, kann 
binnen zehn Tagen Rekurs an die Regierung einlegen. 
G. 26. 
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder 
von zwanzig Ruthen vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande durch die Landes- 
Poltzeibehörde als nothwendig anerkannt, um die Erhaltung des Deiches zu 
sichern, so muß der Eigenthümer entweder diese Pflanzungen binnen vorge- 
schriebener Frist selbst anlegen und unterhalten, oder den dazu erforderlichen 
Grund und Boden dem Verbande gegen Entschädigung überlassen. 
. 27. 
Der Eigenchümer des Verbandes muß sich in der Entfernung von zehn 
Ruthen vom Stromufer und von zwanzig Ruthen vom Deichfuß das Aussetzen und 
Lagern der Deichbau-Materialien, wenn geeignete dem Verbande gehörige La- 
gerstellen nicht vorhanden sind, ohne Anspruch auf Entschädigung gefallen 
lassen. 
§. 28. 
Stein-, Sand-, Torfgruben, Teiche, Brunnen oder sonslige künflliche 
Vertiefungen des Erdreichs dürfen im Binnenlande in einer Entfernung von 
branzis Ruthen vom Deichgebiet nicht angelegt werden. Auch zu neuen Ge- 
duden dürfen Fundamente nur in einer Entfernung von wenigstens fünf 
Ruthen vom Deichgebiet eingegraben werden. 
9. 29. 
Die Eigenthümer des Binnenlandes müssen einen Raum von zwei Fuß von 
jedem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.