Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3198.) Gesetz, betreffend den Bau der Ostbahn, der Westphälischen und der Saar- 
brücker Eisenbahn, sowie die Beschaffung der dazu erforderlichen Geld- 
mittel. Vom 7. Dezember 1849. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist er- 
mächtigt: 
1) den Bau der Eisenbahn nach Königsberg, welche den Namen „Ostbahn“ 
führen soll, einschließlich der Brücken über die Weichsel und Nogat und 
der durch die Eisenbahn-Anlage bedingten Strom= und Deichregulirun- 
gen an diesen beiden Strömen, vorläufig von dem Kreuzungspunkte der 
Ostbahn mit der Stargard-Posener Eisenbahn ab, in der Richtung über 
Bromberg, Dirschau, Marienburg, Elbing, Braunsberg nach Königsberg 
mit einer Zweigbahn von Dirschau nach Danzig, für Rechnung des 
Staates auszuführen, 
imgleichen 
2) die Wesiphälische Eisenbahn von der Kurhessischen Grenze bei Haueda ab 
über Warburg, Paderborn, Lippstadt, Soest nach Hamm, für Rechnung 
des Sctaates zur Ausführung zu bringen, auch zu diesem Zwecke die 
Cöln-Minden-Thüringer Verbindungs-Eisenbahn nach Maaßgabe des un- 
term 23. Dezember 1848. mit dem Bevollmächtigten der Eisenbahn-Gesell- 
schaft abgeschlossenen Vertrages für den Staat zu erwerben, 
und 
3) den Bau der Saarbrücker Bahn für Rechnung des Staates vollenden 
zu lassen. 
g. 2. 
Die zur Ausführung der drei gedachten Unternehmungen noch erforder- 
lichen Geldmittel von überschläglich drei und dreißig Millionen Thalern sind aus 
den Beständen und der ekatsmäßigen jährlichen Einnahme des Eisenbahnfonds, 
sowie aus sonstigen noch vorhandenen Beständen, welche den Kammern zur 
Verwendung für diesen Zweck in Vorschlag zu bringen sind, und den etwaigen 
künftigen Jahresüberschüssen des Staatshaushalts zu entnehmen. 
In soweit die bezeichneten Fonds zur Vollendung jener Bauen (GF. 1.) 
in angemessener Frist nicht ausreichen sollten, ist Unser Finanzminister ermächtigt, 
den Mehrbebarf durch eine nach dem Bedürfniß des fortschreitenden Baues 
allmälig zu realisirende verzinsliche und in angemessener Frist zu amortisirende 
(Tr. 3198.) Staats=
	        
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