Sachregister.
Disziplinar-Strafverfahren, (Forts.)
es nicht durch das Interesse des Dienstes dringend ge-
boten wird. (V. v. 10. Juli 49. s. S.) 255. — (V.
v. 11. Juli 49. §. 9.) 273.
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, gegen richterliche
Weamte, deren Einleikung, Führung und Entscheidung.
(V. v. 10. Juli 49. #. 20—45. 33.) 257—202. 209.
— desgl. gegen nicht richterliche Beamte. (V. v.
41. Juli 49. 95. 241— 51. 104.) 275—280. 202.
Disziplinarvergehen, in der Sitzung eines Gerichts
vorgefallen oder ermittelt, deren sofortige disziplina-
rische Ahndung. (V. v. 30. Juni 49. 8. 40.) 2.55.
Dokumente, Vorschriften für deren Aufbewahrung
und Buchführung in gerichtlichen Depositorien und für
die Verausgabung derselben aus letzteren. (V. v.
18. Juli 40. Ss. 3—.7.) 200. 207.
Dolmetscher, können in einer und derselben Sache
nicht auch zugleich Geschworene sein. (V. v. Z. Janr.
10. §. 95.) 31.
Drechsler, aller Art, Nachweis deren Befähigung zum
Belriebe ihres Gewerbes vor dessen selbstständigem Be-
ginn. (V. v. 9. Febr. 49. §. 23.) 98. — Strafbe-
stimmung für übertretung oder Umgehung dieser Vor-
schrift. (ebend. S. 71.) 100.
Druchker, (Buchdrucker), dessen Name und Wohnort muß
auf jeder Druckschrift genannt sein. (V. v. 30. Juni
49. §s. 1.) 220. — Strafe für Zuwiderhandlung da-
gegen. (ebend. §. 10.) 228. — Verantwortlichkeit dessel-
ben für den Inhalt einer Druckschrift. (ebend. §. 12.)
228.
Druckschriften, auf solchen muß der Name und Wohn-
ort des Druckers und für deren Verbreitung außerdem
der Name und Wohnort entweder des Verlegers oder
des Kommissionairs, oder endlich des Verfassers oder
Herausgebers, welche ein Werk im Selbstverlage er-
scheinen lassen, genannt sein. (V. v. 30. Juni 49. §. 1.)
220. — Strafen für Zuwiderhandlungen dagegen.
(§. 10.) 228. — diejenigen, welche den vorstehenden
Vorschriften nicht entsprechen, dürfen von Niemandem
verbreitet werden. (ebend. §. 3.) 220. — Spefe für
Übertretung dieser Vorschrift. (§. 10.) 228. — zu deren
Ausruf, Verkauf, Verlheilung, Anheftung oder Anschla-
gung auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen oder
an anderen öffentlichen Orten ist die ortevolizeiliche Erlaub-
niß erforderlich, die immer mit sich geführt werden muß, auch
jederzeit zurückgezogen werden kann. (ebend. §. H.) 228.
— Strafe für Übertretung dieser Vorschrift. (S. 11.)
228. — Verantwortlichkeit des Verfassers, des Heraus-
gebers, des Verlegers oder Kommissionairs, des Druckers
1849. 19
Druckschriften, (Forts.)
und des Verbreiters einer Druckschrift für deren In-
halt. (. 12.) 228. — Verfolgung anderweitiger vor-
liegender Thatsachen, welche nach allgemeinen strafrecht-
lichen Grundsätzen eine wissentliche Theilnahme an der
rurch die Druckschrift begangenen strafbaren Handlung
begründen. (ebend. § 12.) 228. — welche die Sittlich-
keit verletzen, Strafe für deren Verkauf, Vertheilung
oder sonstige Verbreitung, sowie für deren Ausstellung
oder Anschlagung an öffentlichen Orten. (ebend. S. 24.)
231. — öffentliche Bekanntmachung des darüber ge-
fällten Urtheils in der durch letzteres zu bestimmenden
Art und Weise, auf Kosten des Verurtheilten. (§. 30.)
234. — zur Verbreitung bestimmte, deren vorläufige
Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und
deren Organe, wenn sie den Vorschriften der 88. 1. u.
2. der obigen Verordnung nicht genügen, oder wenn ihr
Inhalt sich als Thattestand einer straflaren. Handlung
darstellt. (ebend. §. 32.) 232. 233. — weitere Verfol-
gung ders. bei der zuständigen Gerichtsbehörde. (S§S. 32.
4½3. u. 38.) 232. 233. 234. — wenn der Inhalt einer
Drukschrift sich als Thalbestand einer strafbaren Hand-
lung darstellt, so ist die Vernichtung aller vorfindli-
chen Eremplarc und der dazu bestimmten Platten und
Formen auszusprechen. (V. v. 30. Juni 49. §. 37.)
234. — ist die Druckschrift ihrem Inhalte nach eine
erlaubte, so wird nur auf Vernichtung der geseßwi-
drigen Stellen und deejenigen Theils der Platten und
Formen erkannt, auf welchem sich diese Stellen befinden,
(ebend. §. 37.) 234. — (. auch Zeitungen und Zeit-
schriften.
E.
Eckensteher, auf den Straßen, siehe Dienstlei-
stungen.
Cdiktalien, mittelst solcher sind abwesende und flüch-
tige Verbrecher auf den Antrag des Staatsanwalts
vorzuladen. G. v. 3. Jar. 42. 8. 25.) 18. — die
iten außer Kraft; wogegen re bei den Vorscriften ber
88. 570. 582. 3383. 584. u. 580. daselbst verbleibt.
C(ebend. §S. 25.) 18.
Ehen, in Prozessen über die civilrechtliche Trennung, Un-
gültigkeit oder Nichtigkeit ders. ist die geistliche Ge-
richtsbarkeit aufgehoben und alle dergl. Rechtsangele-
genheiten gehören vor die ordentlichen Gerichte. (V. v.
2. Janr. 49. é. 1.) 1. — die über deren Scheidung,
Ungültigkeit oder Nichtigkeit nach der Verord. v.
23. Juni 1844. Ges. Samml. S. 184. ff.) zu behan-
c deln-