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druͤcklich anzuzeigen haben, daß es aber zur Annahme von Umstaͤnden, welche
anch Vorschrift der Gesetze die Strafbarkeit mildern, nur der Stimmen von
sechs Geschworenen bedürfe (G. 111.).
g. 106.
Der Vorsitzende übergiebt die schriftlich abgefaßten Fragen den Ge-
schworenen und läßt den Angeklagten aus dem Sitzungssaale abführen.
9. 107.
Die Geschworenen begeben sich in ihr Berathungszimmer und waͤhlen
daselbst durch Skunmenmehrhen ihren Vorsteher, welcher die Berathung leitet
und deren Resultat verkündet.
F. 108.
Die Geschworenen dürfen das Berathungszimmer nicht verlassen, bevor
sie ihren Ausspruch beschlossen haben.
Niemand darf in das Berathungszimmer eintreten, ohne eine schriftliche
Ermächtigung des Vorsitzenden des Gerichts, welcher den Befehl zu ertheilen
hat, daß der Eingang zu dem Zimmer bewacht werde.
S. 109.
Der Vorsteher der Geschworenen befragt sie nach der Ordnung, in wel-
cher die Fragen gestellt sind, und jeder Geschworene antwortet wie folgt:
1) Ist der Geschworene der Ansicht, daß die Thtat nicht bewiesen oder der
Angeklagte derselben nicht überführt sei, so erklärk er:
„Nein, der Angeklagte ist nicht schuldig.“
In diesem Falle hat der Geschworene ncchts weiter zu beantworten.
2) Isi er der Meinung, daß der Angeklagte der That mit den in der Frage
enthaltenen Umständen (W. 102. und 103.) schuldig sei, so anrwortet er:
„Ja, der Angeklagte ist schuldig mit den in der Frage enthaltenen
Umständen.“
3) Ist er der Meinung, daß der Angeklagte der That schuldig, aber daß
keiner jener besonderen Umstände erwiesen sei, so an#wortet er:
„Ja, der Angeklagte ist schuldig, aber keiner der besonderen Umstände
ist erwiesen.“
4) Ist er der Meinung, daß der Angeklagte der That schuldig, daß aber
nur einzelne der Umstände erwiesen seien, so erklärt er:
„Ja, der Angeklagte ist schuldig, die That mit dem und dem Umstande
begangen zu haben, aber der oder die übrigen Umstände sind nicht
erwiesen.“
Jahrgang 4849. (Nr. 3087.) 5 F. 110.