Inhaltsverzeichnis : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1864. (30)

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Beilage  7

mit  Anhang  A.  und  B.

 

Bestimmungen

über  die  Beförderung  von  Truppen  und  Heeresbedürfnissen  auf  Staatseisenbahnen
Deutscher  Bundesstagten  bei  einem  Bundesaufgebote.

&  1.  Die  Eisenbahnverwaltungen  sind  verpflichtet,  bei  einem  Bundesaufgebote  die  Beförderung

  von  Truppen,  Militärpersonen,  Pferden,  Fahrzeugen,  Geschützen,  Munition  und
sonstigen  Armeebedürfnissen  nach  den  ihnen  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  und  Kräften  zu  übernehmen.
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So  lange  möglich,  sollen  zwar  die  fahrplanmäßigen,  für  den  Personentransport  bestimmten
Züge  nicht  verzögert  oder  unterbrochen  werden,  und  daher  die  Eisenbahnverwaltungen  berech—
tigt  sein,  die  Abgangszeiten  der  Militärzüge  unter  thunlichster  Rücksichtsnahme  auf  die  Anträge
der  Militärbehörden  selbst  festzusetzen;  in  Fällen  dringender  Gefahr  jedoch  darf  die  vorzugs—
weise  und  selbst  ausschließliche  Benutzung  der  Eisenbahn  für  militärische  Zwecke  in  Anspruch
genommen  werden.

Ueber  die  Geschäftsbehandlung  bei  den  zu  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Truppen—
transporte  zu  bestellenden  Organen  sind  im  Anhange  A  die  nöthigen  Vorschriften  gegeben.

&  2.  Die  Militärbehörden  haben  den  Eisenbahnverwaltungen,  durch  welche  Truppen
oder  Heeresbedürfnisse  befördert  werden  sollen,  einen  doppelt  ausgefertigten,  von  dem  betreffenden
  Commandeur  oder  Vorstande  unterzeichneten  und  mit  dem  Dienstsiegel  versehenen  Requisitionsschein
  zu  übergeben,  in  welchem  das  Contingent,  die  Truppenabtheilungen,  die  Zahl  der
Officiere,  Beamten,  Mannschaften  und  Pferde,  die  Zahl  und  Gattung  der  Fahrzeuge  und  die
Gattung  und  das  Gewicht  der  sonstigen  Heeresbedürfnisse,  welche  zur  Beförderung  angemeldet
werden,  sowie  deren  Bestimmungsorte,  bezeichnet  werden.

Sind  nur  einzelne  Mannschaften  zu  befördern,  so  genügt  die  Vorlage  der  Marschroute
statt  eines  Duplicats  des  Requisitionsscheins.
Die  Anmeldung  muß  so  zeitig  geschehen,  daß  der  Eisenbahnverwaltung  zu  den  nöthigen

Vorbereitungen  zur  Beförderung,  zur  Herbeischaffung  der  Transportmittel  u.  s.  w.,  hinreichend
Zeit  bleibt.