Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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mit  nicht  einer  „völkerrechtlichen  Gewalt“  sondern  der  Staatsgewalt
  des  Okkupanten.  Und  ganz  analog  ist  die  Frage  nach
dem  Rechtsgrund  des  Blokade-  und  Kontrebande-Befehles  zu
beantworten.  Wir  können  diesen  Rechtsgrund  nur  mit  JELLINEK
in  dem  Imperium  des  Kriegführenden  erblicken.  Allein  die
Einwendung,  die  REHM  gegen  diese  Ansicht  erhebt,  lässt  sich
nur  widerlegen,  wenn  man  mit  uns  davon  ausgeht,  dass  die  holıe
See  den  gemeinsamen  Machtbereich  sämtlicher  Staaten  bildet.
Unter  dieser  Voraussetzung  erscheint  der  Kriegführende  zu
kriegspolizeilichen  Akten  auf  hoher  See  genau  so  kompetent.
wie  innerhalb  seines  eigenen  Gebietes  oder  im  okkupierten  Feindeslande.
  Nebenbei  sei  bemerkt,  dass  die  von  BoNnrFILs  Völkerrecht
S.  322  erwähnte  Durchsuchung  der  Handelsschiffe  durch  die
Kriegsschiffe  des  eigenen  Staates  diese  Kompetenz  gleichfalls
zur  Voraussetzung  hat.

4.  Piraterie.  In  einer  Reihe  von  Fällen  —  es  sei  insbesondere
  an  die  Massregeln  zur  Unterdrückung  des  Sklavenhandels,
  zum  Fischereischutz  in  der  Nordsee,  zur  Unterdrückung
des  Branntweinhandels  in  der  Nordsee  und  zum  Schutze  unterseeischer
  Telegraphenkabel  erinnert,  —  ist  ein  Einschreiten  der
Kriegsschiffe  als  „der  berufenen  Exekutivorgane  der  Staatsgewalten“
  auch  gegen  Schiffe  fremder  Nationalität  durch  besondere
Verträge  für  zulässig  erklärt  worden.  Im  (Gegensatz  zu  diesen
Fällen  entbehrt  das  Einschreiten  gegen  fremde  Piratenschifte
jeder  vertragsmässigen  Grundlage.  Es  beruht  vielmehr  auf  einen
Gewohnheitsrecht,  über  dessen  eigentlichen  Inhalt  jedoch  dic
Meinungen  sehr  auseinandergehen.  Man  streitet  insbesondere
über  das  Verhältnis  des  völkerrechtlichen  Pirateriebegriffes  zu
dem  der  verschiedenen  Landesgesetzgebungen,  dann  über  den
Umfang  des  Rechtes  gegen  fremde  Piraten  (Strafbefugnis  oder
nur  Festnahmebefugnis)  und  über  die  diesem  Rechte  korrespondierenden
  Pflichten  der  einzelnen  Staaten.  Uns  interessiert  an
dem  Gegenstande  nur  die  Art  und  Weise,  wie  man  sich  die