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mit nicht einer „völkerrechtlichen Gewalt“ sondern der Staatsgewalt
des Okkupanten. Und ganz analog ist die Frage nach
dem Rechtsgrund des Blokade- und Kontrebande-Befehles zu
beantworten. Wir können diesen Rechtsgrund nur mit JELLINEK
in dem Imperium des Kriegführenden erblicken. Allein die
Einwendung, die REHM gegen diese Ansicht erhebt, lässt sich
nur widerlegen, wenn man mit uns davon ausgeht, dass die holıe
See den gemeinsamen Machtbereich sämtlicher Staaten bildet.
Unter dieser Voraussetzung erscheint der Kriegführende zu
kriegspolizeilichen Akten auf hoher See genau so kompetent.
wie innerhalb seines eigenen Gebietes oder im okkupierten Feindeslande.
Nebenbei sei bemerkt, dass die von BoNnrFILs Völkerrecht
S. 322 erwähnte Durchsuchung der Handelsschiffe durch die
Kriegsschiffe des eigenen Staates diese Kompetenz gleichfalls
zur Voraussetzung hat.
4. Piraterie. In einer Reihe von Fällen — es sei insbesondere
an die Massregeln zur Unterdrückung des Sklavenhandels,
zum Fischereischutz in der Nordsee, zur Unterdrückung
des Branntweinhandels in der Nordsee und zum Schutze unterseeischer
Telegraphenkabel erinnert, — ist ein Einschreiten der
Kriegsschiffe als „der berufenen Exekutivorgane der Staatsgewalten“
auch gegen Schiffe fremder Nationalität durch besondere
Verträge für zulässig erklärt worden. Im (Gegensatz zu diesen
Fällen entbehrt das Einschreiten gegen fremde Piratenschifte
jeder vertragsmässigen Grundlage. Es beruht vielmehr auf einen
Gewohnheitsrecht, über dessen eigentlichen Inhalt jedoch dic
Meinungen sehr auseinandergehen. Man streitet insbesondere
über das Verhältnis des völkerrechtlichen Pirateriebegriffes zu
dem der verschiedenen Landesgesetzgebungen, dann über den
Umfang des Rechtes gegen fremde Piraten (Strafbefugnis oder
nur Festnahmebefugnis) und über die diesem Rechte korrespondierenden
Pflichten der einzelnen Staaten. Uns interessiert an
dem Gegenstande nur die Art und Weise, wie man sich die