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Allgemeine Deutsche Wechselordnung.
Erster Abschnitt.
Von der Wechselfähigkeit.
Artikel 1.
Wechselfahig ist Jeder, welcher sich durch Verträge verpflichten kanm.
Artikel 2
Der Wechselschuldner haftet für die Erfüllung der übernommenen Wech-
selverbindlichkeit mit seiner Person und seinem Vermögen.
Jedoch ist der Wechselarrest nicht zulaͤssig:
1) gegen die Erben eines Wechselschuldners;
2) aus Wechselerklärungen, welche für Korporationen oder andere juristische
Personen, für Aktiengesellschaften oder in Angelegenheiten solcher Perso-
nen, welche zu eigner Vermögensverwaltung unfahig sind, von den Ver-
kretern derselben ausgestellt werden;
3) gegen Frauen, wenn sie nicht Handel oder ein anderes Gewerbe creiben.
n wiefern aus Gründen des öffentlichen Rechts die Vollstreckung des
Wechselarrestes gegen andere als die vorgenannten Personen Beschränkungen
erleidet, ist in besonderen Gesetzen bestimmt.
Artikel 3.
Finden sich auf einem Wechsel Unterschriften von Personen, welche eine
Wechselverbindlichkeit überhaupt nicht, oder nicht mit vollem Erfolge eingehen
können, so hat dies auf die Verbindlichkeit der übrigen Wechselverpflichteten
keinen Einfluß.
Zweiter Abschuitt.
Von gezogenen Wechseln.
I. Erfordernisse eines gezogenen Wechsels.
Artikel 4.
Die wesentlichen Erfordernisse eines gezogenen Wechsels sind:
1) die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung als Wechsel, oder,
wenn der Wechsel in einer fremden Sprache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache;
2) die Angabe der zu zahlenden Geldsumme;
3) der Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Order
gezahlt werden soll (des Remittemen);
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