Metadata : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

Herr  Redlich  erklärt  hierauf  weiter:

Auf  meinem  genannten  Grundstück  Blatt  54  Wallroda
ist  in  Abt.  III  unter  Nr.  8  für  die  Putzmacherin  Clara  ledige
Schramm  in  Dresden  eine  Hypothek  von  4500  (viertausendfünfhundert)
  Mark,  zu  4  ½  v.  H.  verzinslich,  und  in  Abt.  III
unter  Nr.  9  für  den  Fleischermeister  Theodor  Kröber  in
Klotzsche  eine  solche  von  18000  (achtzehntausend)  Mark,  zu
4¾  v.  H.  verzinslich,  eingetragen.  Infolge  Vereinbarung  mit
meinen  Gläubigern  erhöhes)  ich  den  Zinssatz  der  Hypothek  von
4500  M.  auf  5  v.  H.  und  den  Zinssatz  der  Hypothek  von
18000  M.  auf  5  ½  v.  H.  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1909  ab.?

Ich  bewillige  und  beantrage,
diese  Erhöhung  des  Zinssatzes  hinsichtlich  dieser
beiden  Hypotheken  auf  Blatt  54  des  Grundbuchs
für  Wallroda  einzutragen.

Herr  Schulze  zu  3,  für  den  auf  dem  erwähnten  Grundstücke
in  Abt  III  Nr.  10  eine  Hypothek  von  11000  Mark  eingetragen
ist,  erklärt  darauf:

Als  nachstehender  Berechtigter  räume  ich  der  Zinserhöhung
des  für  den  Fleischermeister  Kröber  auf  Blatt  54  des  Grundbuchs
  für  Wallroda  in  Abt.  III  Nr.  9  eingetragenen  Kapitals
auf  5½  v.  H.  den  Vorrang  ein  vor  der  für  mich  in  dem  ange-3)

  Eine  Erweiterung  des  Zinssatzes  einer  Hypothek  bis  zu  5  v.  H.
bedarf  nur  der  Einigung  des  Gläubigers  und  des  Eigentümers,  sowie  der
Eintragung.  Die  Zustimmung  des  hierdurch  betroffenen  gleich=  oder  nachstehenden
  Berechtigten  ist  mithin  nicht  erforderlich.  §  1119  Abs.  1  BGB.
Die  Eintragung  erfolgt  auf  die  einseitige  Bewilligung  des  Eigentümers  in  der
Form  des  §  29  GBO.  vgl.  Staudinger,  §  1119  Bem.  1  a.

Liegt  eine  Briefhypothek  vor,  so  ist  die  Eintragung  auf  dem  Briefe
von  Amtswegen  zu  vermerken.  §§  42,  62  GBO.  Ein  besonderer  Brief  ist
nicht  zu  bilden,  auch  wenn  die  Zinsen  über  5  v.  H.  hinaus  erhöht  werden.
OLG.  1  S.  481.

8)  Eine  Zinsenerhöhung  bis  zu  5  v.  H.  kann  von  einem  späteren  Zeitpunkt
  als  dem  der  Eintragung  ab  eingetragen  werden,  nicht  aber  ohne  Zustimmung
  der  im  Range  gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  von  einem
früheren  Zeitpunkt  ab.  Eine  solche  Zinsenerweiterung  würde  den  im  Range
gleich=  oder  nachstehenden  Berechtigten  gegenüber  wirkungslos  bleiben,  da  diese
Personen  nur  zu  dulden  haben,  daß  die  bis  auf  5  v.  H.  erhöhten  Zinsen  vom
Tage  der  Eintragung  der  Zinserhöhbung  ab  ihren  Rechten  vorausgehen.
s  1119  Abs.  1  BGB.