Herr Redlich erklärt hierauf weiter:
Auf meinem genannten Grundstück Blatt 54 Wallroda
ist in Abt. III unter Nr. 8 für die Putzmacherin Clara ledige
Schramm in Dresden eine Hypothek von 4500 (viertausendfünfhundert)
Mark, zu 4 ½ v. H. verzinslich, und in Abt. III
unter Nr. 9 für den Fleischermeister Theodor Kröber in
Klotzsche eine solche von 18000 (achtzehntausend) Mark, zu
4¾ v. H. verzinslich, eingetragen. Infolge Vereinbarung mit
meinen Gläubigern erhöhes) ich den Zinssatz der Hypothek von
4500 M. auf 5 v. H. und den Zinssatz der Hypothek von
18000 M. auf 5 ½ v. H. für die Zeit vom 1. Januar 1909 ab.?
Ich bewillige und beantrage,
diese Erhöhung des Zinssatzes hinsichtlich dieser
beiden Hypotheken auf Blatt 54 des Grundbuchs
für Wallroda einzutragen.
Herr Schulze zu 3, für den auf dem erwähnten Grundstücke
in Abt III Nr. 10 eine Hypothek von 11000 Mark eingetragen
ist, erklärt darauf:
Als nachstehender Berechtigter räume ich der Zinserhöhung
des für den Fleischermeister Kröber auf Blatt 54 des Grundbuchs
für Wallroda in Abt. III Nr. 9 eingetragenen Kapitals
auf 5½ v. H. den Vorrang ein vor der für mich in dem ange-3)
Eine Erweiterung des Zinssatzes einer Hypothek bis zu 5 v. H.
bedarf nur der Einigung des Gläubigers und des Eigentümers, sowie der
Eintragung. Die Zustimmung des hierdurch betroffenen gleich= oder nachstehenden
Berechtigten ist mithin nicht erforderlich. § 1119 Abs. 1 BGB.
Die Eintragung erfolgt auf die einseitige Bewilligung des Eigentümers in der
Form des § 29 GBO. vgl. Staudinger, § 1119 Bem. 1 a.
Liegt eine Briefhypothek vor, so ist die Eintragung auf dem Briefe
von Amtswegen zu vermerken. §§ 42, 62 GBO. Ein besonderer Brief ist
nicht zu bilden, auch wenn die Zinsen über 5 v. H. hinaus erhöht werden.
OLG. 1 S. 481.
8) Eine Zinsenerhöhung bis zu 5 v. H. kann von einem späteren Zeitpunkt
als dem der Eintragung ab eingetragen werden, nicht aber ohne Zustimmung
der im Range gleich= oder nachstehenden Berechtigten von einem
früheren Zeitpunkt ab. Eine solche Zinsenerweiterung würde den im Range
gleich= oder nachstehenden Berechtigten gegenüber wirkungslos bleiben, da diese
Personen nur zu dulden haben, daß die bis auf 5 v. H. erhöhten Zinsen vom
Tage der Eintragung der Zinserhöhbung ab ihren Rechten vorausgehen.
s 1119 Abs. 1 BGB.