Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Institut fuͤr Schlesien, sind nicht befugt, in Folge von Abloͤsungen durch 
die Rentenbank Pfandbriefe zu kuͤndigen. Es sieht ihnen aber frei, die 
Ueberweisung eines, nach Maaßgabe des Betrages, um welchen sich die 
Sicherheit der Pfandbriefe durch die Abloͤsung vermindert hat, und unter 
Beruͤcksichtigung der Appoints, in welchen die Pfandbriefe und die dem 
berechtigten Gute als Absmdung gewährten Rentenbriefe ausgestellt sind, 
zu bestimmenden Betrags der letzteren zu verlangen. 
Diese Rentenbriefe werden von den Kredik-Instituten aufbewahrt. 
Kommen dieselben zur Ausloosung, so muß das Kredit--Insticut einen 
entsprechenden Betrag an Pfandbriefen kündigen und die für die aus- 
geloosten Rentenbriefe eingehende Summe zur Berichtigung der gekün- 
digten Pandbriefe verwenden. 
3) Der Berechtigte ist zu verlangen befugt, daß seine Absindung, insoweit 
sie nicht von einem Kredit-Institute in Anspruch genommen wird, zum 
gerichtlichen Deposirum genommen werde, und in demselben auf unbe- 
siimmte Zeit bis zur Auszahlung des Nennwerths der Rentenbriefe nach 
erfolgter Ausloofing verbleibe. 
4) Ist eine Aufbewahrung der Absfindung in der unter Nr. 2. und J. an- 
gegebenen Art erfolgt, so bedarf es keiner weiteren Maaßregel zur Sicher- 
siellung der Rechte dritter Personen. 
5) Ist das berechtigte Gut ein Lehn oder Fideikommiß, oder haben Hypo- 
thekengläubiger oder sonstige Realberechtigte die Wiederherstellung ihrer 
geschmälerten Sicherheit verlangt, und erreicht der Kurswerth der Ren- 
tenbriefe nicht deren Nennwerth: so kann der Besitzer des abgefundenen 
Guts nicht zur Entrichtung der Differenz zwischen dem Kurs= und dem 
Nennwerthe der Rentenbriefe, sondern nur zur Deposttion der letzteren 
in der unter Nr. Z. angegebenen Art angehalten werden. 
Die Hypothekengläubiger sind in diesem Falle nicht befugt, ihre 
Befriedigung vor der Verfallzeit zu fordern. 
Die bei den Kredit-Instituten und in den gerichtlichen Deposstorien auf- 
bewahrten Abfindungen bleiben hinsichtlich derjenigen eingetragenen Schul- 
den und sonstigen Verpflichtungen, für welche die abgelösten Rechte mit 
verhaftet waren, Zubehör des abgefundenen Gutes. 
7) Ist ein deponirter Rentenbrief ausgeloost oder dafür der Nennwerth 
eingezahlt, so finden auf diese munmeßr in baarem Gelde bestehende Ab- 
findung die gesetzlichen Bestimmungen über Kapital-Abfindungen überall 
Anwendung, in soweit nicht unter Nr. 2. etwas Anderes verordnet 
worden. 
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“ 
C. 50. 
Von dem Zeitpunkte ab, in welchem eine Rente von der Rentenbank bosang des 
übernommen und der Berechtigte durch letztere abgefunden wird (§#. 15. 16. ⅜ 
und 30.), hören alle gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen den bisher Rober Bercch- 
Berechtigten und Verpflichteten in Bezug auf diese Rente und diejenigen Real-, Ber 
lasten, an deren Stelle die Rente getreten, völlig auf. "“ 
(Nr. 3234.) Nur
	        
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