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außerdem zu verlangen befugt, daß ihm seine noch brauchbaren Fischereigeräthe
gegen Ersatz des Werthes derselben von dem Provokanten abgenommen werden.
Artikel 7.
Scatt der nach Vorschrift der 9#. 73. und 74. der Gemeinheitsthei-
lungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., mit den Roggenpreisen steigenden und fal-
lenden Rente soll bei denjenigen Gemeinheitstheilungen, in welchen erst nach
Verkündung des gegemwärtigen Gesetzes die Art der Entschädigung festgesetzt
wird, eine feste Geldrente bestimmt werden. Eine Vereinigung der Parteien
über andere als feste Geldrenten ist unzulässig.
Artikel 8.
Die erst nach dem Eintritte der Rechtskraft des gegemwärtigen Gesetzes
festgesetzten Renten sind auf den Antrag sowohl des Berechtigten als des Ver-
pflichteten nach vorhergegangener sechsmonatlicher Kündigung durch Baarzah-
lung des zwanzigfachen Fahlesbetrags derselben ablbsbar. Dem Werpflichte-
ten ist es gestattet, das Kapital in vier auf einander folgenden einjahrigen Ter-
minen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen
abzutragen; doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlungen anzunehmen ver-
bunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen. Oer jedesmalige Rück-
stand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. n soweit wird der 9. 75.
der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821. abgeaͤndert.
Den Parteien slehr es frei, sich über andere Zahlungstermine und einen
anderen Ablösungssatz zu vereinigen; jedoch darf der letztere nie den fünf und
zwanzigfachen Betrag der Jahresrente übersteigen. Verabredungen, welche die-
ser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte auf
Grund derselben nur den fünf und zwanzigfachen Betrag der Jahresrente zu
fordern befugt ist.
Artikel 9.
Die dem Besitzer eines mit Dienstbarkeiten belasteten Grundstücks nach
den W. 19., 86., 94. und 114. der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni
1821. eingerdumte Befugniß, für den Fall, daß der Dienstbarkeits -Berechligte
auf die Auseinandersetzung antragt, die Art der zu gewährenden Entschädigung
u bestimmen und zu wählen, ob er den Berechtigten nach dem Nutzungs-
Ernage der Dienstbarkeit, oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten
aus der Aufhebung der Diensibarkeit erwächst, abfinden will, wird hiermit
aufgehoben.
Bei den auf Forsten haftenden und nach der Gemeinheitstheilungs-
Ordnung, sowie nach dem vorliegenden Gesetze ablösbaren Dienstbarkeiten ver-
bleibt jedoch dem Besitzer des belasteten Waldes, wenn er Provokat ist, die
Wahl, ob er den Dienstbarkeits-Berechtigten nach dem Nutzungsertrage der
Dienstbarkeit oder nach dem Vortheile, welcher dem Belasteten aus deren Auf-
hebung erwächst, entschbigen will. Im letzteren Falle darf geboch die Höhe
der Entschcdigung den Nutungswerth der Berechtigung nicht übersteigen.
Jahrgang 1850. (Nr. 3235.) Ar-