letzterem Falle nur, sofern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehoͤrde
ertheilte Ordre ausweisen;
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke oder Pfarrer
bei Amtsverrichmungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen;
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpo-
sten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafet-
ten, und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen
und Pferden;
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst denen Transporte für u ittel-
bare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen;
von Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als
solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Liefe-
rungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise), wenn sie sich als
solche durch den Fuhrbefehl ausweisen;
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen-
und Arrestanten-Fuhren.
Der vorstehende Tarif wird von fünf zu fünf Jahren revidirt.
Gegeben Bellevue, den 22. Juni 1849.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Rabe.
(Nr. 3202.)