Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

letzterem Falle nur, sofern die Fuͤhrer sich durch die von der Regierung 
ausgestellte Marschroute oder durch die von der oberen Militairbehoͤrde 
ertheilte Ordre ausweisen; 
3) von Fuhrwerken und Thieren, deren mit Freikarten versehene oͤffentliche 
Beamte auf Dienstreisen innerhalb ihrer Geschäftsbezirke oder Pfarrer 
bei Amtsverrichmungen innerhalb ihrer Parochie sich bedienen; 
4) von ordinairen Posten, einschließlich der Schnell-, Kariol= und Reitpo- 
sten nebst Beiwagen, imgleichen von öffentlichen Kurieren und Estafet- 
ten, und von allen von Postbeförderungen leer zurückkehrenden Wagen 
und Pferden; 
5) von Fuhrwerken und Thieren, mittelst denen Transporte für u ittel- 
bare Rechnung des Staats geschehen, auf Vorzeigung von Freipässen; 
von Vorspannfuhren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als 
solche durch die Bescheinigung der Ortsbehörde, imgleichen von Liefe- 
rungsfuhren, ebenfalls auf der Hin= und Rückreise), wenn sie sich als 
solche durch den Fuhrbefehl ausweisen; 
6) von Feuerlöschungs-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, von Armen- 
und Arrestanten-Fuhren. 
Der vorstehende Tarif wird von fünf zu fünf Jahren revidirt. 
Gegeben Bellevue, den 22. Juni 1849. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
(Nr. 3202.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.