Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

167
Nr.  36.

Regierungs-Blatt

für  das
Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.

Jahrgang  1916.
Ausgegeben  Schwerin,  Mittwoch,  den  1.  März  1916.

—  —

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Chemikalien.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend
  Höchstpreise  für  Eichenrinde,  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung
  geeignetes  Kastanienholz.  (3)  Bekanntmachung  zur  Abänderung
  der  Bekanntmachung  vom  30.  Oktober  1915,  betreffend  weitere
Beschränkung  der  Milchverwendung.  (4)  Bekanntmachung  zum  8§  3
der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
und  für  Schweinefleisch  vom  14.  Fehruar  1916.  (5)  Bekanntmachung
zum  §  7  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
  und  für  Schweinefleisch,  vom  14.  Februar  1916.

 

 

II.  Abteilung.

 

(1)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1916,  betreffend  Chemikalien.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  30.  Juni  1915,  Rbl.
S.  517,  und  31.  Juli  1915,  Rbl.  S.  701,  betreffend  Chemikalien,  wird  die
nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden  Generalkommandos
  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  heutigen  Tage,  betreffend  Bestandserhebung
  und  Beschlagnahme  von  Chemikalien  und  ihre  Behandlung
  mit  Ubersichtstafel,  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen.

Schwerin,  den  1.  März  1916.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.

L.  v.  Meerheimb.
19