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Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem Waͤhler der
Gemeinde, innerhalb 10 Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Aufsichts-
Behörde Beschwerde erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Aufsichtsbehörde die Wahlen
auf erfolgte Beschwerde oder von Amtswegen innerhalb 20 Tagen nach der
Bekannmmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären.
K. 84.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Mitglieder des Ge-
meinderathes treten mit dem Anfang des auf ihre Wahl folgenden Jahres ihre
Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit.
Der Gemeindevorsteher hat die Einführung der Gewählten und deren
Verpflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
Abschnitt I.
Von der Zusammensetzung und Wahl des Gemeindevorstandes.
K. 85.
Der Gemeindevorstand besteht aus einem Gemeindevorsteher und zwei
Schöffen, die den Gemeindevorsteher zu unterstützen und in Verhinderungs-
fallen seine Stelle zu vertreten haben.
Wo die Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Magistrats) nach
den bisherigen Bestimmungen eine größere gewesen ist, verbleibt es bei der
letzteren so lange, als nicht der Gemeinderath mit Genehmigung des Kreis-
Ausschusses eine Verminderung beschlossen hat.
In den im H. 71. erwähnten Ortschaften kann der Gemeindevorsteher
nach Bestimmung des Landraths durch ein daselbst wohnendes Mitglied des
Gemeinderathes, welches dieser zu wählen hat, vertreten werden.
C. 86.
Außer den Schöffen bönnen, wo es das Bedürfniß erfordert, noch ein
oder mehrere besoldere Mitglieder (Käammerer u. s. w.) für besondere Geschäfts-
zweige gewählt werden.
ie Schöffen können Mitglieder des Gemeinderathes sein.
S. 87.
Mitglieder des Gemeindevorstandes können nichr sein:
1) die von der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehörde;
2) Geistliche und Lehrer an offentlichen Schulen;
3) die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staatsanwalt-
schaft;
4) die Polizeibeamten;
5) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehöbrenden
Personen.
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, sowie Brüder,
dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindevorstandes und Gemeinderathes sein.
(Nr. 354.) Per-