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des seitherigen reinen Diensteinkommens. Die Wension fällt in soweit fort oder
ruht, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats= oder Ge-
meindedienste ein Einkommen erhält, welches mit Zurechnung der Pension sein
früheres Einkommen übersteigt.
Die Schulzen und Orts= und Gemeindevorsleher haben keinen Anspruch
auf Pension.
Die Pensionen werden von den Gemeinden, in welchen die Beamten
gegenwärtig angestellt sind, geleistet.
K. 158.
Alle in F. 157. nicht bezeichneten Gemeindebeamten sind in ihren Aemtern
und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pensionsansprüche.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. von Schleinitz. v. Stockhausen.
(Nr. 3255.) Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ordnung für den preußischen Staat.
11. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
Artikel 1.
Den Kreisen, Bezirken und Provinzen sieht die Selbstverwaltung ihrer
Angelegenheiten (Art. 2.) unter Mitwirkung der Staatsregierung zu. Die
Organe der Staatsregierung sind die Landräthe, Regierungspräsidenten und
Oberpräsidenten; sie werden vom Konige ernannt.
Artikel 2.
Kreis= und Provinzial-Angelegenheiten sind Errichtung, Einrichtung
und Veränderung von Kreis= und Provinzial-Instituten, Anlagen im besonde-
ren Interesse des Kreises oder der Provinz (Straßen, Kanäle, Eisenbahnen,
Meliorationen 2c.), Erwerbung, Benutzung und Veraußerung von Kreis= und
Provinzial-Eigenthum.
Zu den Bezirks-Angelegenheiten gehören die Bezirksstraßen und die In-
stitute, welche Eigenthum eines Bezirkes sind.
Was außerdem als Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Angelegenheit
zu betrachten ist, wird durch besondere, das Armenwesen, die Korporatio=
nen und Insticute, den Wege-, Wasser= und Uferbau, das Deichwesen, die
(#r. 3254—3355.) Land-