Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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für Kreis-Angelegenheiten, so wie zur Beseitigung eines Nothstandes, Ausgaben 
zu beschließen und dieselben auf die Gemeinden des Kreises zu vertheilen. In 
gleicher Weise hat die Kreis-Versammlung auch diejenigen Ausgaben, welche 
nach Kreisen aufzubringen sind, zu vertheilen, in sofern nicht das Gesetz in 
anderer Weise darüber bestimmt. Das Resultat der gefaßten Beschlüsse ist zur 
Kenntniß der Gemeinden zu bringen, welchen binnen zehn Tagen nach deren 
Mitkheilung der Rekurs an den Bezirksrath freisieht. 
Artikel 11. 
Zu allen Beschlüssen, durch welche die Gemeinden zu Beitragen für 
Ausgaben des Kreises über 3 Jahre binaus oder zu Leistungen von mehr als 
10 Prozent der direkten Staatssleuern verpflichtet werden sollen, ist die Geneh- 
migung der Minister des Innern und der Finanzen erforderlich. 
Artikel 12. 
Zur Abwehr oder Milderung eines dringenden Nothstandes im Kreise 
kann die Kreis-Versammlung ohne weitere Genehmigung die Erhebung einer 
einmaligen Kreis-Abgabe bis zu 5 Prozent der direkten Staakssteuern selbst 
dann beschließen, wenn der Gesiunmtherreg der von den Gemeinden des Krei- 
ses aufzubringenden Kreis-Abgaben 10 Prozent der Staatssteuer übersteigt. 
Artikel 13. 
Beschlüsse über Anleihen der Kreis-Gemeinden bedürfen der Genehmi- 
gung des Bezirksrathes. 
Beschlüsse über Bürgschaften der Kreis-Gemeinden bedürfen der Bestaͤ- 
tigung des Ministers des Innern. 
Artikel 14. 
Die Kreis-Versammlung stellt alljährlich die Kreis -Rechnung und den 
Kreis-Etat fest. Doch erfolgt die Aufstellung des Kreis-Etats auf drei Jahre, 
wenn dies von der Kreis-Versammlung beschlossen und von dem Bezirksrathe# 
genehmigt wird. Die Feststellung der greung kann die Kreis-Versammlung 
einer besonders dazu erwählten Kommission überlassen. Alle Einnahmen und 
Ausgaben des Kreises, einschließlich derjenigen Leistungen, welche das Gesetz 
für eine Last des Kreises erklärt, müssen in den Etat aufgenommen werden. 
Artikel 15. 
Beralhungen Die Kreis-Abgeordneten versammeln sich zur gewöhnlichen Sitzung 
——8 (Kreistag) alljaͤhrlich einmal in der ersten Haͤlfte des Monats Maͤrz am Sitze 
des Landrathsamtes oder in einem andern bequem gelegenen Orte im Kreise 
nach Beschluß der Kreis-Versammlung unter Genehmigung des Bezirksrathes. 
Außerordentlich kann die Kreis-Versammlung durch den Landrath zu jeder Zeit 
mittelst schriftlicher Einladung unter Angabe der Veranlassung einkerüfen wer- 
den. Die Einberufung muß erfolgen, wenn sie von mehr als einem Wiertel 
der Mitglieder der Kreis-Versammlung verlangt wird. Der Tag und die Ver- 
anlassung der außerordentlichen Sitzung muß durch den Londra öffentlich be- 
kannt gemacht werden. 
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