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(Nr. 3259.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Märg 1850., betresfend die durch die veränderte
Staatsverfassung nöthig gewordenen Abänderungen in der Organisation
des Königl. Kredit -Instituts für Schlesien.
A½# den Antrag des Staatsministeriums in dem Bericht vom 27. Dezember
v. J., die durch die veränderte Staatsverfassung nöthig gewordenen Abände-
rungen in der Organisation und Wirksamkeit des in Gemägheit der Verord-
ung vom 8. Juni 1835. unter Garantie des Staats errichteten Königlichen
Kredit-Instieuts für Schlesien betreffend, bestimme Ich, was folgt:
1) Das Konigliche Kredit-Institut für Schlesien wird den Ministerien des
Innern und der Finanzen untergeordnet.
2) Die mit der Vertretung des Institurs beauftragte Behörde wird fortan
ihren Sitz in Breslau haben. Den Vorsitz in derselben führt der jedes-
malige Oberpräsident der Provinz oder dessen Stellvertreter. Die lau-
fenden Geschäfte werden unter dem Oberpräsidenten von einem Mit-
gliede des Instituks als erstem Direktor geleitet. Der erste Direktor
muß in Breslau seinen Wohnsitz haben.
3) Dem Vorsitzenden verbleibr die allgemeine Leikung des Instituts, die
Theilnahme bei der Ausfertigung, Außerkurssetzung und Kassation der
Pfandbriefe, die Annahme des erforderlichen Subalternpersonals und die
spezielle Aufsicht über die Beobachtung der in der Verordnung vom
8. Juni 1835. dem Instirur ertheilten Vorschriften, insbesondere in Be-
iehung auf die Verwaltung und Verwendung des demselben überwie-
senen Fonds und Betriebskapitals, so wie der Amortisationsbestände.
Derselbe ist befugt, die Ausführung eines von dem Kollegium gefaßten
Beschlusses bis zur Entscheidung der vorgesetzten Ministerien zu suspen-
iren.
4) Das Institut wird mit der Publikation des gegenwaͤrtigen Erlasses der-
gestalt geschlossen, daß Antraͤge auf Bewilligung von Pfandbriefen Litt. B.,
auf Bewilligung von Darlchnen hinter den Pfandbriefen Lilt. B., auf
die Regulirung der Vermögensverhältnisse verschuldeter Gutsbesitzer oder
auf Bewilligung von Hypothekendarlehnen gegen depositalmäßige Sicher-
heic, bei demselben ferner nicht mehr angebracht werden können. Die bereits
eingegangenen Anträge sind nach den Vorschriften der Verordnung vom
8. Juni 1835. zu erledigen.
5) Die durch die Verordnung vom 8. Juni 1835. . 74. bis 86. gestattete,
bisher jedoch nicht zur Wofährung gekommene Ablieferung der in den
General-Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in Schlessen
befindlichen baaren Gelder und Bankobligationen an das Kredit-Institut
findet auch in Zukunft nicht statt.
6) Dem Inslitut verbleibt die Verwaltung des demselben als Betriebska-
bital überwiesenen zinsfreien Vorschusses. Eine Vermehrung dieses Z
triebs-