Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3259.) Allerhöchster Erlaß vom 4. Märg 1850., betresfend die durch die veränderte 
Staatsverfassung nöthig gewordenen Abänderungen in der Organisation 
des Königl. Kredit -Instituts für Schlesien. 
A½# den Antrag des Staatsministeriums in dem Bericht vom 27. Dezember 
v. J., die durch die veränderte Staatsverfassung nöthig gewordenen Abände- 
rungen in der Organisation und Wirksamkeit des in Gemägheit der Verord- 
ung vom 8. Juni 1835. unter Garantie des Staats errichteten Königlichen 
Kredit-Instieuts für Schlesien betreffend, bestimme Ich, was folgt: 
1) Das Konigliche Kredit-Institut für Schlesien wird den Ministerien des 
Innern und der Finanzen untergeordnet. 
2) Die mit der Vertretung des Institurs beauftragte Behörde wird fortan 
ihren Sitz in Breslau haben. Den Vorsitz in derselben führt der jedes- 
malige Oberpräsident der Provinz oder dessen Stellvertreter. Die lau- 
fenden Geschäfte werden unter dem Oberpräsidenten von einem Mit- 
gliede des Instituks als erstem Direktor geleitet. Der erste Direktor 
muß in Breslau seinen Wohnsitz haben. 
3) Dem Vorsitzenden verbleibr die allgemeine Leikung des Instituts, die 
Theilnahme bei der Ausfertigung, Außerkurssetzung und Kassation der 
Pfandbriefe, die Annahme des erforderlichen Subalternpersonals und die 
spezielle Aufsicht über die Beobachtung der in der Verordnung vom 
8. Juni 1835. dem Instirur ertheilten Vorschriften, insbesondere in Be- 
iehung auf die Verwaltung und Verwendung des demselben überwie- 
senen Fonds und Betriebskapitals, so wie der Amortisationsbestände. 
Derselbe ist befugt, die Ausführung eines von dem Kollegium gefaßten 
Beschlusses bis zur Entscheidung der vorgesetzten Ministerien zu suspen- 
iren. 
4) Das Institut wird mit der Publikation des gegenwaͤrtigen Erlasses der- 
gestalt geschlossen, daß Antraͤge auf Bewilligung von Pfandbriefen Litt. B., 
auf Bewilligung von Darlchnen hinter den Pfandbriefen Lilt. B., auf 
die Regulirung der Vermögensverhältnisse verschuldeter Gutsbesitzer oder 
auf Bewilligung von Hypothekendarlehnen gegen depositalmäßige Sicher- 
heic, bei demselben ferner nicht mehr angebracht werden können. Die bereits 
eingegangenen Anträge sind nach den Vorschriften der Verordnung vom 
8. Juni 1835. zu erledigen. 
5) Die durch die Verordnung vom 8. Juni 1835. . 74. bis 86. gestattete, 
bisher jedoch nicht zur Wofährung gekommene Ablieferung der in den 
General-Depositorien der Gerichts= und Pupillarbehörden in Schlessen 
befindlichen baaren Gelder und Bankobligationen an das Kredit-Institut 
findet auch in Zukunft nicht statt. 
6) Dem Inslitut verbleibt die Verwaltung des demselben als Betriebska- 
bital überwiesenen zinsfreien Vorschusses. Eine Vermehrung dieses Z 
triebs-
	        
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