Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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end eilige Faͤlle ausgenommen, deren abweichende Ansicht von der Koͤniglichen 
irektion dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten zur Ent- 
scheidung eingereicht werden. Die Deputation hat ihre Konferenzen an dem 
Sitze der Königlichen Direktion zu halten. Die auswärtigen Mitglieder erhal- 
ten für die Tage, wo Konferenzen Statt finden, drei Thaler Diäten und, so- 
weit sie nicht auf der Bahn selbst reisen, Erstattung ihrer Reiseauslagen. 
. 3. 
Dieser Deputation (F. 2.) wird die Rechnung über die noch ruͤckstaͤndi- 
gen Bauausführungen, und sodann jahrlich innerhalb der vier ersten Monate 
des folgenden Jahres die Rechnung über den jährlichen Betrieb mitgetheilt. 
Diejenigen Erinnerungen gegen die Rechnungen, welche nicht schon durch die 
Königliche Direktion selbst erledigt werden, überreicht die Deputation dem Mi- 
nister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welchem darüber die 
schließliche Entscheidung zustehr. 
K. 4. 
Die General-Versammlung wird jährlich im Juni von dem Worrsitzenden 
der Depuation berufen, um die Wahl der Mitglieder der Deputation zu be- 
wirken und um den Bericht über die Lage des Unternehmens entgegen zu neh- 
men. Den Vorsitz in der General-Versammlung führt der Vorlsiitzende der De- 
putation. 
g. 5. 
Die Dauer der Verwaltung der Bahn Seitens des Staats wird auf 
mindestens zehn Jahre festgesetzt. Nach Ablauf derselben soll sowohl dem 
Staate als der Gesellschaft die Kündigung des Verhaͤltnisses mit einjaͤhriger 
ist zustehen, der Gesellschaft jedoch nur dann, wenn sie zuvor allen Verbind- 
ichkeiten gegen den Staat und die Seehandlungs-Sozietaäͤt vollstaͤndiges Ge- 
nuͤge geleistet hat. Eine Kuͤndigung kann von Seiten der Gesellschaft nur in 
derselben Weise, wie Abänderungen des Statuts beschlossen werden (§#. 71., 
72. des Statuts.) 
g. 6. 
Alle diesem Vertrage engegenstehenden Bestimmungen des unterm 12. 
Juli 1844. Allerhöchst beslätigten Gesellschafts = Statuts werden hierdurch für 
die Dauer des Verrrags-Verhaltnisses abgeändert, resp. außer Anwendung 
gesetzt. 
Berlin, den 23. August 1850. 
(Unterschriften.) 
  
(Nr. 3318.)
	        
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