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Fuͤr die Vertheilung dieser ersten Anlagekosten ist ein Spezialkataster
aufzustellen und bei dessen Ausarbeitung, zu erwaͤgen, ob und welchen Theil
der Anlagekosten etwa der ganze Deichverband wegen des allgemeinen Interesses
dieser Entwässerungs-Anlage zu uͤbernehmen hat.
g. 6.
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Verwallung
eschützten Hof= und Baustellen, Gärten, Aecker, Wiesen, Forstgrundstücke,
Wese umnd Gräben nach drei verschiedenen Klassen aufgeführt. Hof= und
Baustellen, sowie Wege und Gräben werden zur I. Klasse gerechnet. Wiesen
und Forstgrundstücke werden nur mit der Hälfte ihres Flächen-Inhalts herange-
zogen, deSgleichen Grundstücke anderer Art, wenn sie nur unter dem Schutz
eines Flügeldeiches liegen. Im Uebrigen werden ohne Rücksicht auf die Natur
und Benutzungsweise der Grundstücke bei der Veranlagung folgende drei
Klassen angenommen:
I. Klasse: Grundstücke, deren Reinertrag pro Morzen jährlich mehr als
zwei Thaler beträgt, werden veranlagt mit der ganzen Fläche.
II. Klasse. Grundslücke mit einem Reinertrage zwischen 1 und 2 Rthlr.
werden veranlagt mit der halben Fläche.
III. Klasse. Grundstücke mit einem jährlichen Reinertrage zwischen 15
Sgr. und 1 Rlthlr. werden veranlagt mit dem vierten Theil der Fläche.
Grundstücke mit einem Reinertrage unter 15 Sgr. werden gar nicht ver-
anlagt.
K. 7.
Die solchergestalt auf Normal-Morgen (I. Klasse) reduzirte Niederungs-
fläche jedes Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassen-Beiträge.
Vorläufig sind die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgestellten Ka-
taster zu erheben, doch sind die schon angebrachten oder innerhalb vier Wochen
nach Publikation des Statuts anzubringenden Erinnerungen unter Zuziehung
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach-
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen, und zwar hinsichts der
Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls
ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität und Einschähun zwei oͤkono-
mische Sachperständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ue ershdemmungs-
Verhälenisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden
von der Regierung ernannt.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nädmlich
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Depuktirte andererseits, be-
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An-
dernfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entschei-
dung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer. Bi
in-