Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 422 — 
Fuͤr die Vertheilung dieser ersten Anlagekosten ist ein Spezialkataster 
aufzustellen und bei dessen Ausarbeitung, zu erwaͤgen, ob und welchen Theil 
der Anlagekosten etwa der ganze Deichverband wegen des allgemeinen Interesses 
dieser Entwässerungs-Anlage zu uͤbernehmen hat. 
g. 6. 
In dem Deichkataster werden die Eigenthümer aller von der Verwallung 
eschützten Hof= und Baustellen, Gärten, Aecker, Wiesen, Forstgrundstücke, 
Wese umnd Gräben nach drei verschiedenen Klassen aufgeführt. Hof= und 
Baustellen, sowie Wege und Gräben werden zur I. Klasse gerechnet. Wiesen 
und Forstgrundstücke werden nur mit der Hälfte ihres Flächen-Inhalts herange- 
zogen, deSgleichen Grundstücke anderer Art, wenn sie nur unter dem Schutz 
eines Flügeldeiches liegen. Im Uebrigen werden ohne Rücksicht auf die Natur 
und Benutzungsweise der Grundstücke bei der Veranlagung folgende drei 
Klassen angenommen: 
I. Klasse: Grundstücke, deren Reinertrag pro Morzen jährlich mehr als 
zwei Thaler beträgt, werden veranlagt mit der ganzen Fläche. 
II. Klasse. Grundslücke mit einem Reinertrage zwischen 1 und 2 Rthlr. 
werden veranlagt mit der halben Fläche. 
III. Klasse. Grundstücke mit einem jährlichen Reinertrage zwischen 15 
Sgr. und 1 Rlthlr. werden veranlagt mit dem vierten Theil der Fläche. 
Grundstücke mit einem Reinertrage unter 15 Sgr. werden gar nicht ver- 
anlagt. 
K. 7. 
Die solchergestalt auf Normal-Morgen (I. Klasse) reduzirte Niederungs- 
fläche jedes Deichgenossen bildet den Maaßstab seiner Deichkassen-Beiträge. 
Vorläufig sind die Deichkassenbeiträge nach dem bereits aufgestellten Ka- 
taster zu erheben, doch sind die schon angebrachten oder innerhalb vier Wochen 
nach Publikation des Statuts anzubringenden Erinnerungen unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen, und zwar hinsichts der 
Vermessung und des Nivellements ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls 
ein Vermessungs-Revisor, hinsichtlich der Bonität und Einschähun zwei oͤkono- 
mische Sachperständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ue ershdemmungs- 
Verhälenisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden 
von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nädmlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Depuktirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. An- 
dernfalls werden die Akten der Königlichen Regierung eingereicht zur Entschei- 
dung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Bi 
in-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.