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Artikel 115.
Bis zum Erlasse des im Art. 72. vorgesehenen Wahlgesetzes bleibt die
Verordnung vom 30. Mai 1849., die Wahl der Abgeordneten zur zweiten
Kammer betreffend, in Kraft.
Artikel 116.
Die noch bestehenden beiden obersten Gerichtshöfe sollen zu einem Einzi-
gen vereinigt werden. Die Organisation erfolgt durch ein besonderes Gesetz.
6 Artikel 117.)
Auf die Ansprüche der vor Verkündigung der Verfassungs-Urkunde etats-
mäßig angestellten Staatsbeamten soll im Staatsdienergesetz besondere Rück-
sicht genommen werden.
Artikel 118.
Sollten durch die für den deutschen Bundesstaat auf Grund des Ent-
wurfs vom 26. Mai 1849. festzustellende Verfassung Abänderungen der gegen-
wetigen Verfassung nöthig werden, so wird der König dieselben anordnen und
diese Anordnungen den Kammern bei ihrer nächsten Versammlung mittheilen.
Die Kammern werden dann Beschluß darüber fassen, ob die vorlaufig
angeordneten Abänderungen mit der Verfassung des deutschen Bundesstaats in
Uebereinstimmung stehen.
Artikel 119.
Das im Ariikel 54. erwähnte eidliche Gelöbniß des Königs, so wie die
vorgeschriebene Vereidigung der beiden Kammern und aller Staaksbeamten, er-
folgen sogleich nach der auf dem Wege der Gesetzgebung vollendeten gegen-
wärtigen Revision dieser Verfassung (Artikel 62. und 108.).
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 31. Januar 1850.
. 8S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. Strotha.
v. d. Heydt. v. Rabe. Simons. v. Schleinitz.
Redigirt im Bürean des Staats-Ministeriums.
Bullin, gedruckt in der Deckerschen Geheimen Ober-Sofbuchtn terei.