Full text : Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps. (1915)

VII.  Armeekorps.
Stellvertretendes

Generalhommando.      Münster, den 31.Dez.1914.
Abt.  Ib.  K  Nr.  53138.

                                Bekanntmachung.

Durch  Allerhöchste  Verordnung  vom  16.  Dezember
1914  ist  die  Paßpflicht  für  das  ganze  Reichsgebiet
einheitlich  geregelt  worden.  Dadurch  treten  wit  dem
31.  Dezember  1914  die  diesseitigen  Verordnungen
über  das  Paßwesen  vom  30.Oktober  1914(1b  Nr.  17754)
und  15.  November  1914  (lb  Nr.  25794)  außer  Kraft.

Es  gelten  statt  dessen  vom  1.  Januar  1915  ab
folgende  Bestimmungen:

                    A.  Personenverkehr  im  allgemeinen.

1.  Jeder  Ausländer,  der  sich  im  Gebiet  des  Deutschen
Reiches  aufhält,  ist  verpflichtet,  sich  durch  einen
Paß  über  seine  Person  auszuweisen;  eines  Passes
bedürfen  jedoch  die  bereits  im  Inland  beschäftigten
ausländischen  Arbeiter  nicht,  wenn  und  so  lange
sie  im  Besitz  der  von  der  Deutschen  Arbeiterzentrale
  ausgestellten  gültigen  Inlands-Legitimationskarten
  sind *)

             Jeder  Deutsche  oder  Ausländer,  der  die  Grenze
von  oder  nach  Holland  überschreiten  will,  ist  verpflichtet,
  sich  durch  einen  Paß  über  seine  Person
auszuweisen.

2.  Der  Paß  muß  mit  einer  Personalbeschreibung  und
mit  einer  Photographie  des  Paßinhabers  aus
neuest  Zeit.  mit  dessen  eigenhändiger  Unterschrift

  den  31    1914.

*)  Vgl.  Bekanntmachung  vom  13.  Februar  1915.
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