Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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1) die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschluͤssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und son- 
stigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beitraͤge und Strafgelder 
von den Saͤumigen im Steuerexrekutionswege zu bewirken durch die Un- 
terbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhlichen 
Orrtspolizei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor diesel- 
ben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen Ver- 
waltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Grabenschau 
im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor aus- 
zuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die Re- 
sultate der Verwaltung vorzulegen. 
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g. 38. 
Die Etatsentwuͤrfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorpruͤfung einzureichen und wer- 
den von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juni-Versamm- 
lung zur Feststellung vorgelegt. 
Der Etat ist vor der Fensteuung und die Rechnung nach der Fesistellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Deichamte zu besiimmenden Lokale zur 
Einsicht der Deichgenossen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlun hanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Deschwsperder innerhalb der ihm 
zur Disposttion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhaup'mann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
S. 39. 
Berichtigungen des Oeichkatasters sinden nur Statt auf Grund eines 
Dekrets des Oeichhauptmanns, welchem beglaubte Abschrift von dem betreffen- 
den Beschluß des Deichamtes oder der Regierung beigefügt sein muß. 
K. 40. 
Gegen die besoldeten Unterbeamten des Verbandes, mit Ausschluß des 
Deichinspekrors und des Deichrentmeisters, kann der Deichhauptmann Dis- 
ziplinarstrafen bis zur Höhe von drei Thalern Geldbuße verfügen, sowie nöthi- 
genfalls ihnen die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig untersagen. 
K. 41. 
Der Deichhaupnmann untersucht die deichpolizeilichen Vergehen der Mit- 
glieder des Deichverbandes und setzt gegen diese die Strafen fest. Binnen 2eb. 
gen
	        
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