Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

  
Schema. 
Danziger Stadt-Obligation. 
Littr. A. Littir. B. 
über über 
100 Rthlr. Pr. Court. 50 Rechlr. Pr. Court. 
Der Magistrat und die Stadtverordneten der Stadt Danzig urkunden 
und bekennen hiermit Namens der Stadtgemeine Danzig auf Grund des Al- 
lerhoͤchsten Privilegii vom ......... „ daß der Inhaber dieser Obligation die 
Summe von Einhundert Thalern Pr. Courant (Funfzig Thalern Pr. Courant), 
deren Empfang sie bescheinigen, an die hiesige Stadtgemeine zu fordern hat. 
Die Ruͤckzahlung des Kapitals an die Inhaber der Obligationen ge- 
schieht allmaͤlig nach einem von der Staatsbehoͤrde genehmigten Amortisations- 
plane, wobei die Folgeordnung der einzuloͤsenden Obligationen durch das Loos 
bestimmt wird. Den Kommunalbehoͤrden bleibt jedoch das Recht vorbehalten, 
den Tilgungsfonds zu verstärken oder auch sämmtliche Obligationen auf ein- 
mal zu kündigen. Die Bekanntmachung der durch das Loos gezogenen Obli- 
gruionen und die Kündigung derselben erfolgt durch das Danziger Imelligenz= 
latt, durch das Amtsblart der Regierung zu Danzig, durch den Preußischen 
Staats-Anzeiger in Berlin, die Königsberger Preusict Staats-, Kriegs= und 
Friedens-Zeitung, die Stettiner Ostsee-Zeitung, vor dem Zinszahlungs= Termine 
dergestalt, daß die Einlösung an dem diesem Zahlungs.-Termine folgenden 
Zinszahlungs-Termine stattfindet. 
Den Inhabern der Obligation fteht gegen die Stadtgemeine ein Kündi- 
gungsrecht nicht zu. 
Bis zu dem Tage, an welchem solchergestalt das Kapital nach der des- 
halb ergehenden öffentlichen Bekanntmachung zu entrichten ist, wird dasselbe in 
halbjährigen Terminen mit vier Prozent jährlich gegen Auslieferung der zu den 
Obligationen Sphörtgen Zinscoupons verzinst. 
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet die 
Stadtgemeine Danzig mit ihrem Kämmerei= und Bürgervermögen. 
Zu Urkund dessen ist diese Obligation unter unserer Unterschrift und 
Siegel ausgefertigt worden. 
Danzig, den ten 
(I. 8) 
Die Stadtverordneten-Versammlung. 
. S.) 
Oberbürgermeister, Bürgermeister und Rath. 
G.. M15—3S246.) Mit
	        
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