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Geschenke zu machen, oder, um seinen eigenen Ausdruck zu
brauchen, werkthaͤtig einem jeweilig regierenden Herrn seine
Devotion zu beweisan. *)
Und eben dieser Ausschuß soll wieder bei Besoldungszulagen,
die er sich selbst zu geben gut findet, keinen vorlaͤufigen
Konsens der Landes-Municipalitaͤten noͤthig haben, sondern
bloß die landesherrliche Bestätigung suchen dürfen?
Dieß wäre doch fürwahr, gerade in Geldsachen, eine
seltsame Verfassung; man könnte sich von fremdem Gelde
wechselseitig ein schönes Geschenk machen.
Der Ausschuß verspricht zwar, von allen solchen Geldern,
die er bei der jährlichen Rechnungsabhr detaillirt zu berechnen
») In dem Schreiben des engeren Ausschusses an Herzog Ludwig
Eugen vom 17. Januar 1786 befindet sich folgende sonderbare
Stelle:
„Das Necht (des Ausschusses) auf besondere Dekrete, zum
Besten des Landes, Geldsummen ex cassa provinciali zu erheben,
gründet sich allerdings auf den Staat des engeren Ausschusses.
„Es ist aber solches auch auf das alte Herkommen und die
Narur der landschaftlichen Verfassung gegründet,
nach welcher der pflichtmähigen Kognition des Ausschusses
Überlassen ist und sepn muß, theils dem jeweilig regierenden
Herrn nach Beschaffenheit der Umstände,
in Hinsicht auf das allgemeine Beste,
werkthätige Devotion zu bezeugen, theils die erforderlichen
Summen zu Bewerkstelligung desjenigen zu verwenden,
was derselbe zu Erhaltung der Landesverfassung und zum
Wohl des Staates nach bestem Wissen und Gewissen für nöthig
hält.
„Und wenn gleich noch jetzo unter obiger Rubrik
(im jährlichen Etat der Ausgaben) mehr als eine halbe
Tonne Goldes läuft, so ist doch der engere Auöschuß in
seinem Gewissen überzeugt, daß er auch hierin mit möglichster
Sparsamkeit zu Werke geht, und kann daher jederzeit einem
allgemeinen Landtag ... Rede und Antwort geben.“