Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1851. (42)

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Ueber die vom Verbande z umterhaltenden Deichstrecken, Hauptgrä- 
ben, Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verdandes 
ist ein Larrbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzu- 
stellen. ie darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei 
der jährlichen Rechnungsabnahme zur Erkldrung vorgelegt. 
Die Umwallung der sogenannten Quellungen bleibt Sache derjenigen 
Ortschaften, in deren Grenzen sie liegen. 
Zweiter Abschnitt. 
C. 6. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden theils durch Naturalleistungen ur„c 
der Deichgenossen, theils durch die Deichbeamten für Geld aus der Deichkasse den. eichge· 
ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der Vrranlagung 
Deichbeamten, zur Bazzinlun und Tilgung der zum Vesien des Verbandes aaen 
etwa kontrahirten Schulden, bwie die erforderlichen Naturakleistungen haben « 
die Deichgenossen nach dem von der Koͤniglichen Regierung zu Marienwerder 
auszufertigenden Deichkataster aufzubringen. 
K. 7. 
Das Deichkataster wird nach Anhörung des Deichamtes durch den Re- 
gierungs-Kommissarius entworfen und sodann dem Deichamte vollständig, den 
gingenen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche einen be- 
sonderen Gemeindebezirk bilden, erwaktweise mitgetheilt und zugleich im Amts- 
blatt eine vierwöchenkliche Frist bekannt gemacht, inmnerhalb welcher das Deich- 
kataster bei den Gemeindevorständen und dem Kommissarius von den Bethei- 
ligten eingesehen und Beschwerde dagegen bei Letzterem angebracht werden 
ann. 
Nach Ablauf dieser Frist werden die angebrachten Beschwerden von dem 
Kommissarius unter Zuztchung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Depu- 
tirten und der erforderlichen Sachverständigen untersucht. Diese Sachverfichn= 
bigen, und zwar hinsichts der Vermessung und des Nivellemenks ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungs-Reoisor, hinsichts der ökono- 
mischen Fragen, der Bonität und Einschätzung zwei ökonomische Sachverständige, 
denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungs-Verhälmisse ein Wasser- 
bau-Sachverständiger beigeordnet werden kann, werden von der Regierung er- 
nannt. Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird demgemäß das Deichkataster berichtigt. An- 
derenfalls werden die Akten an die Kbniglch- Regierung in Marienwerder zur 
Entscheidung über die Beschwerden eingereicht. ird die Beschwerde verwor- 
fen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochm 
(N. 3448.) 66“ nach
	        
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