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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 5.—
(Nr. 3497.) Allerhschster Erlaß vom 23. Februar 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und die Ertheilung der Berechtigung zur Erhebung eincs
Chausseegeldes für die Straße von Suhl längs des Haselgrundes nach
Ellingshausen.
N.#% Ich durch den Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen Aus-
bau der Straße von Suhl längs des Haselgrundes nach Ellingshausen durch
die betreffenden Gemeinden genehmt t habe, bestimme Ich hierdurch, daß das
Recht zur Expropriation der in den Bauplan fallenden Grundstücke, sowie das
Recht zur Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien nach
Maaßgabe der Bestimmungen für die Staats-Chausseen auf die gedachte Straße
Anwendung finden soll. Zugleich genehmige Ich für dieselbe die Erhebung
eines Chausscegeldes nach dem jedesmal für Staats-Chausseen gültigen Tarife
und die Anwendung der dem Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Be-
stimmungen über die Chausseepolizei-Vergehen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 23. Februar 1852.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den
Finanzminisler.
Jahrgang 1852. (Ner. 349)—3498.) 10 (Nr. 34668.)
Ausgegeben zu Berlin den 29. März 185