Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1880. (57)

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Der  Hauptagent  hat  auf  Erfordern  eine  durch  eine  zuständige  öffentliche  Behörde
aufgenommene  oder  beglaubigte  Vollmacht  des  Lotterieunternehmers  vorzulegen,  in  welcher
dem  Ersteren  die  Besorgung  des  Loosvertriebs  in  Württemberg  und  die  Vertretung  des
Lotterieunternehmers  in  Bezug  auf  diesen  Vertrieb  übertragen  wird.

Mit  Einreichung  der  Vollmachtsurkunde  hat  der  Hauptagent  die  Erklärung  vorzu—
legen,  daß  er  für  die  ordnungsmäßige  Vornahme  des  Loosvertriebs,  für  die  Zahlung
der  dem  Lotterieunternehmer  obliegenden  öffentlichen  Abgaben  und  für  die  Erfüllung  der
dem  Letzteren  auferlegten  weiteren  Verbindlichkeiten  hafte.

8.  3.

Die  Genehmigung  wird  auf  Grund  des  vorgelegten  Lotterieplans  (8.  1  Abs.  4)
ertheilt.

Aenderungen  des  Lotterieplans  oder  der  Zeit  der  Loosziehung  hat  der  Hauptagent
alsbald  unter  Vorlage  eines  urkundlichen  Nachweises  über  die  dem  Lotterieunternehmer
hiezu  ertheilte  obrigkeitliche  Erlaubniß  dem  Ministerium  des  Innern  anzuzeigen,  welches
darüber  verfügt,  ob  in  Folge  einer  solchen  Aenderung  die  Genehmigung  zurückgezogen  wird.

8.  4.
Die  zum  Absatz  in  Württemberg  gelangenden  Loose  müssen  mit  dem  Stempel  der

Stadtdirektion  Stuttgart  oder  eines  in  der  Bekanntmachung  der  Genehmigung  der
Lotterie  bezeichneten  Oberamts  versehen  sein.

Eine  größere  Anzahl  von  Loosen  als  bei  der  Genehmigung  der  Lotterie  zugelassen
worden  ist,  darf  nicht  gestempelt  werden.

Der  Verkauf,  das  Anbieten  und  Feilhalten  von  nicht  gestempelten  Loosen  ist  ver—
boten.

8.  BZ.

Die  Stempelung  darf  nur  auf  Antrag  des  aufgestellten  Hauptagenten  und  erst  nach
Bezahlung  der  für  die  Genehmigung  der  Lotterie  in  Gemäßheit  des  Sporteltarifs  vom
23.  Juni  1828  angesetzten  Sportel  sammt  Zuschlag  erfolgen.

Für  die  Stempelung  ist  dem  mit  derselben  Beauftragten  von  dem  Hauptagenten
eine  von  der  betreffenden  Bezirksbehörde  (8.  4  Abs.  1)  zu  bestimmende  angemessene  Be—
lohnung  zu  entrichten.