Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Nr. 3514.) Gesetz, betreffend die Erwerbung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn für 
den Staat. Vom 31. März 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folge: 
F. 1. 
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser 
Finanzminister sind ermächtigt, die Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn unter 
nachstehenden Bedingungen zu erwerben: · 
1) Die Niederschlesisch-Maͤrkische Eisenbahngesellschaft uͤberlaͤßt ihr gesammtes 
Besitzthum nebst allen Rechten und Pfchten vom 1. Januar 1852. ab 
an den Staat zum vollen Eigenthum. 
Der Staat verpflichtet sich für die Eigenthums-Ueberlassung die im Pri- 
vatbesitze befindlichen Aktien des Stamm-Aktien-Kapitals von zehn Mil- 
lionen Thaler vom 1. Januar 1852. ab bis zur gänglichen Amortisation 
der genannten Aktien aus dem Ertrage der Bahn, und wenn dieser nicht 
dazu hinreichen sollte, unter Leistung des erforderlichen Zuschusses, halb- 
sehrüch postnumerando mit vier Prozent zu verzinsen. Zu dem Ende 
wird die erhöhte feste Zinsrente auf den Aktien mittelsi Abstempelung 
vermerkt, und es werden den Inhabern derselben, gegen Ablieferung der 
6n nach dem 1. Januar 1852. fallig werdenden 33prozentigen Zinskupons 
und Dividendenscheine, vierprozentige Zinskupons ausgereicht. 
3) Die genannten Aktien können auch in der Folge von den Besitzern nicht 
gekündigt werden. Dagegen bewendet es in Ansehung dieser Aktien bei 
der in den #.. 29. bis 32. des unterm 27. November 1843. Allerhöchst 
genehmigten Statuts der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
vom 26. August 1843. vorgeschriebenen Amortisasion, mit der näheren 
Bestimmung jedoch, daß der Staat nur verpflichtet ist, den Amortisations= 
fonds, wie in dem allegirten §. 29. vorgeschrieben ist, nach dem Zinssatze 
von 34 Prozent zu bilden. 
Die Eisenbahngesellschaft bleibt von einem Stempelbeitrage zu dem Ueber- 
lassungs-Kontrakte befreit. 
2 
4 
g. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung der im Privakbesitze befindlichen Aktien des 
ursprünglichen Stamm-Aktien-Kapitals, sowie der auf der Eisenbahn haftenden 
Prioritäts-Aktien und Prioritäts-Obligationen, wird der Hauptverwaltung der 
Staatsschulden übertragen, welcher auch die Abstempelung der Aktien und die 
Ausreichung der vierprozentigen Zinskupons (G. 1. Nr. 2.) obliegt. 
(Tr. 3314.) Die
	        
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