Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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(Ar. 3526.) Gesetz, betreffend die Melioration der Niederung der Schwarzen Elster. Vom 
7. April 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2c. 1. 
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Besitzer der in der Niederung der Schwarzen Elster von Tatschwitz 
im Kreise Hopyerswerda bis Arnsnesta #m Schweinitzer Kreise belegenen Grund- 
stücke werden zu einer Gesellschaft mit Korporationsrechten unter dem Namen 
„Verband zur Regulirung der Schwarzen Elster“ 
vereinigt. Zweck der Gesellschaft ist Entwässerung der Niederung durch Re- 
gulirung und Einwallung des Flusses, sowie Beseiligung der die Vorfluth hin- 
dernden Stauanlagen. 
g. 2. 
Ein nach Anhörung der Betheiligten unter landesherrlicher Vollziehung 
zu errichtendes Statut dieses Verbandes hat folgende Gegensiände näher fest- 
zusetzen: 
) den Umfang des Sozietätszwecks; 
) das Beitrags-Verhältniß der einzelnen Betheiligten zur Anlegung und 
Unterhaltung der Meliorationswerke; 
c) das Ober-Aufsichtsrecht der Staats-Behörden; 
d) die Organisation, sowie die Befugnisse und Pflichten der Verwaltungs= 
Behörden des Verbandes; 
das Recht der Verbands-Genossen, persönlich oder durch Abgeordnete 
bei der Verwaltung der Verbands-Angelegenheiten mitzuwirken. 
g. 3. 
Zu der Ausführung und Unterhaltung der Meliorationswerke müssen alle 
einzelnen, durch diese Werke verbesserten ertragsfahigen Grundstücke, Hof= und 
Baustellen, auch wenn dieselben sonst von gemeinen Lasten befreit sind, nach 
dem im Statut zu bestimmenden Maaßstabe beitragen. Dem Vertheilungs- 
Maaßstabe ist das Verhältniß des abzuwendenden Schadens und herbeizufüh- 
renden Vortheils zum Grunde zu legen. 
Die Hauptbinnengräben zur inneren Entwässerung der einzelnen Niede- 
rungs-Abtheilungen, sowie die elwa einzurichtenden Bewässerungs-Anlagen, sind 
von den speziell dabei betheiligten Grundbesitzern gemeinschaftlich anzulegen und 
zu unterhalten nach Verhältniß des Vortheils, insoweit die Unterhaltungspflicht 
nicht schon bisher durch Observanz oder sonstige Rechtstitel anders geordnet war. 
Die Organe des Verbandes haben auch dergleichen Anlagen durch- 
zuführen und zu beaufsichtigen. 
S. 4. 
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