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Rechtswegen verbunden; eine Abkuͤrzung der verwirkten Freiheitsstrafen wegen
gleichzeitig eintretender Degradation findet in diesen Fällen nicht Statt.
K. 7.
Eine Umwandlung der Gefängnißstrafe und der Einschließung in eine
militairische Freiheitsstrafe ist nicht zuldssig, wenn der Angeschuldigte zum Stande
der Beurlaubten gehört. 8
g. 8.
Wenn nach den gesetzlichen Bestimmungen eine buͤrgerliche Freiheitsstrafe
in eine militairische zu verwandeln ist, oder umgekehrt, so soll folgendes Ver-
haͤltniß maaßgebend sein:
1) die Zuchthausstrafe steht gleich der Baugefangenschaft;
2) die Einschließung dem Fesiungsarrest;
3) die Gefängnißstrafe der Festungsstrafe; es kann jedoch anstatt der Ge-
faͤngnißstrafe auch auf mittlern oder gelinden Arrest, ingleichen auf Stu-
benarrest oder Festungsarrest erkannt werden.
. 9.
Weder bei dem Zusammentreffen mehrerer Verbrechen, noch beim Rück-
falle, noch wenn sonst in den Militair-Strafgesetzen eine Verlaängerung oder
Verschärfung der Strafe vorgeschrieben ist, darf die Dauer der zeitigen mili-
tairischen Freiheitssltrafe den Zeitraum von zwanzig Jahren übersteigen.
G. 10.
Anstatt der durch den Erlaß vom 6. Mai 1848. (Gesetz-Sammlung
Seite 12.3.) bereits aufgehobenen Strafe der körperlichen Züchtigung soll eine
Strafe nicht mehr erkannt werden.
F. 11.
Bei Verwandlung einer Geldbuße in eine militairische Freiheitsstrafe ist
nach den in dem Allgemeinen Strafgesetzbuche aufgestellten Grundsätzen GF. 17.
und 335.) zu verfahren.
Dee statt einer Geldbuße eintretende militairische Freiheitsstrafe besteht
mindestens in eintägigem gelinden Arrest und höchstens vierjähriger Feslungs-
strafe.
F. 12.
Die Strafe des Rückfalls tritt nur dann ein, wenn dasselbe Verbrechen
oder Vergehen, sei es mit oder ohne erschwerende Umstände, begangen wird,
und die frühere Strafe von einem Preußischen Gerichte erkannt ist. Bei An-
wendung der Strafe des Ruckfalls macht es keinen Unterschied, ob die frühere
von einem Preußischen Gerichte erkannte Strafe eine ordentliche oder außer-
ordentliche war, ob die Strafe vollstreckt worden ist oder nicht.
S. 13.
An die Stelle der in den Militair-Strafgesetzen enthaltenen besonderen
Vorschriften über die Bestrafung des Landesverraths, der Körpewerletzung, des
Dieb-