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Diebstahls, der Falschung von Legitimations-Urkunden und des gewerbmaßigen
Betriebes des Hazardspiels, treten die für diese Verbrechen und Vergehen er-
theilten Bestimmungen des Allgemeinen Strafgesetzbuchs. Jedoch werden die
§. 88. Nr. 2. und 3. und F. 89. Theil I. des Militair-Strafgesetzbuchs (Ge-
setz-Sammlung von 1845. Seite 296.), sowie der Kriegsartikel b1. (Gesetz-
Sammlung von 1844. Seite 284.), hierdurch nicht geändert.
g. 14.
Mit der Strafe des Diebstahls nach den Bestimmungen des F. 217.
des Allgemeinen Strafgesetzbuchs ist zu belegen:
1) wer Sachen des Offigziers entwendel, zu welchem er als Ordonnanz
oder Bursche kommandirt ist;
2) wer seinen Kameraden, dem mit ihm aus dienstlicher Veranlassung ein
gemeinschaftlicher Aufenthaltsort angewiesen ist, bestiehlt;
3) wer Gegenstände aus Lazarethen, Montirungs-Kammern, Magazinen oder
Werkstätten der Truppen entwendet;
4) wer seinen Quartierwirth oder zu dessen Hausstande gehörige Personen
bestiehlt;
5) wer einen ODiebstahl an der Habe des Gefangenen verübt, dessen Auf-
bewahrung, Begleitung oder Bewachung ihm anvertraut ist;
6) wer im Wachtdienst die seiner Bewachung anvertrauten Sachen ent-
wendet.
g. 15.
Der auf Beleidigungen von Unteroffizieren oder von Soldaten unterein-
ander bezügliche §. 171. Theil I. des Milirair-Strafgesetzbuchs findet nur auf
solche Vergehungen Anwendung, welche un Sinne des F. 343. des Allgemeinen
Strafgesetzbuchs als einfache Beleidigungen zu betrachten sind.
K. 16.
Die Ciwvilgerichte haben gegen die zum Beurlaubtenstande gehbrigen Mi-
litairpersonen nicht mehr auf Miliktairstrafen zu erkennen.
K. 17.
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Insiegel.
Gegeben Potsdam, den 15. April 1852.
. 8) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. o. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. v. Bonin.
(Nr. 3530.)