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dieser Beschluß nur zugleich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefoch-
ten werden.
Von Amtswegen kann eine Inkompetenz-Erklaͤrung dieser Art (Art.
2—4.) nicht mehr ausgesprochen werden, nachdem über die Eröffnung #ber Un-
tersuchung Beschluß gefaßt ist.
Artikel 6.
Nach erbffneter Untersuchung darf eine Inkompetenz-Erklärung nicht
anz dem Grunde erfolgen, weil die That eine Gesetzes-Ueberkretung geringerer
Art enthalte, als derjenigen, welche der Kompetenz des Gerichts zunächst über-
wiesen ist.
Avtikel 7.
Findet das Gericht dagegen, daß die That, welche den Gegenstand der
Verhandlung bildet, eine seine Kompetenz überschreitende ftrafbare Handlung
darstellt, so muß es seine Inkompetenz durch Erkenntniß aussprechen.
In den Gründen desselben müssen die Thatsachen, welche den Gegen-
stand der Verhandlung bilden, sowie das Ergebniß der in der betreffenden
Sitzung vorgebrachten Beweismittel in soweit aufgenommen werden, als sse
auf die Kompetenz von Einfluß sind.
Areikel 8.
Gegen das Erkenntniß sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig.
Artikel 9.
Wenn die Inkompetenz des Polzzeirichters rechtskräftig ausgesprochen
ist, so kann die Eröffnung der Untersuchung von der Gerichtsabtheilung nicht
aus dem Grunde verweigert werden, weil die That eine Uebertretung enthalte.
Ist durch ein rechtskräftiges Erkenntniß die Inkompetenz der Gerichts-
abthejlung deshalb ausgesprochen, weil die That ein Verbrechen darstelle, so
vertritt dieses Erkenntniß die Stelle der vorlaäufigen Bersetzung in den Anklage-
stand. (Verordnung S. 78.)
Liegt ein rechtskräftiges Erkenntniß über die Inomweren der Geriches
abtheilung vor, und ist der Anklagesenat der Ansicht, daß die Sache nicht vor
das Schwurgericht gehöre, so i der negative Kompetenzkonflikt durch das
Ober-Tribunal zu erledigen.
Artikel 10.
In allen Fällen, wo die Kompetenz von der rechtlichen Beurtheilung
der That abhängt, ist die von dem Ober-Tribunale über die Rechtsfrage er-
lassene Entscheidung, auch wenn sie im Beschwerdewege ergangen ist, für die
fernere Verhandlung und Entscheidung der Sache in der Art maaßgebend, daß
die That, welche den Gegenstand der Beschuldigung bilder, als innerhalb der
Kompetenz desjenigen Gerichts liegend betrachtet werden muß, welchem die
Sache zugewiesen ist.
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