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Hinsichtlich des Militairgerichtssiandes verbleibt es bei den bestehenden
Vorschriften.
g. 16.
Wenn sich der eines im F. 1. bezeichneten Holz- oder eines Harzdieb- Solzdiebstahl
stahls (§. 2.) Schuldige im dritten oder ferneren Rückfalle (F. 8.) befindet, so haren
kommen die Bestimmungen des F. 210. des Strafgesetzbuchs zur Anwendung; ·
jedoch soll die Dauer des Gefaͤngnisses nicht uͤber zwei Jahre betragen.
Bei Anwendung des H. 219. des Strafgesetzbuchs werden Holzdiebstaͤhle
nicht in Betracht gezogen.
F. 17.
Aerte, Sägen, Beile und andere Werkzeuge, welche zur Begehung des Konstskation.
Holzdiebstahls gebraucht worden sind, sollen, ohne Unterschied, ob sie dem
Schuldigen gehdren oder ihm von Anderen überlassen sind, für konfiszirt erklärt
werden. Die Konsiskation erstreckt sich nicht auf die zur Wegschaffung des
Entwendeten gebrauchten Thiere oder anderen Gegenstände.
S. 18.
Die Verpflichtung des Schuldigen zum Ersatze des Werthes des Ent= Berthersatz
wendeten an den Bestohlenen wird neben der Strafe von Amtswegen ausge-
sprochen. Der Ersatz des Schadens, welcher außer dem Werthe des Enwen-
deten durch den Diebstahl verursacht ist, kann nur im Cidilverfahren eingeklagt
werden.
8. 19.
Der Werth des Entwendeten wird sowohl hinsichtlich der Geldstrafe, als
des Ersatzes, wenn die Entwendung in einem Koͤniglichen Forste veruͤbt wor-
den, nach der fuͤr das betreffende Forstrevier bestehenden Forsitare, in anderen
Faͤllen nach den bestehenden Lokalpreisen abgeschaͤtzt.
F. 20.
Der Holzdiebstahl, welcher nicht unter die Bestimmungen des F. 10. fällt, Verfährung.
verjährt in drei Monaten.
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