Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Flächeninhalts, die Grundstücke der zweiten Klasse mit dem vierten Theil des 
wirklichen Flächeninhalts, die Grundstücke der dritten Klasse werden gar nicht 
veanlag 
Wird eine Beschwerde der vorgedachten Art von einem Besitzer Ohlscher 
Bruch= und Grabenländereien erhoben, so haben die Sachverständigen nur die 
Frage zu entscheiden, ah der Ertragswerth des betreffenden Grundstücks we- 
niger als ein Achtel von demjenigen eines Grundsiücks derselben Art von guter 
Qualität betrage. « 
Verneinen sie diese Frage, so wird die Beschwerde zuruͤckgewiesen und 
der Beschwerdeführer bezahlt die Kosten. Bejahen sie dieselbe, so wird das 
Grundstück gar nicht veranlagt. 
Wird von einem Interessenten in der Beschwerde gegen das Katasier 
behauptet, daß die Ertragsfähigkeir seiner Besitzung durch die Eindeichung ver- 
ringert oder wenigstens nicht um mehr als den Betrag der auf dieselbe fallenden 
Eindeichungskosien erhöht sei, so haben die nach F. 9. von der Regierung zu 
ernennenden Sachversiändigen insbesondere auch zu prufen, ob nicht bei Ber- 
änderung der Wirthschaftseinrichtung oder der Kulturart der Grundstücke, unter 
Anrechnung der desfallsigen Kosien, ein angemessener Vorrheil von der Ein- 
deichung sich heraussiellt. 
Ergiebt sich kein Vortheil von der Eindeichung, so bleibt der Beschwerde- 
führer von Deichkassenbeiträgen frei, und ist für die etwa eintretende, von den 
Sachverständigen nach landüblichen wirthschaftlichen Grundsätzen und dem ge- 
meinen Werthe zu berechnende Werthsverminderung seiner Besitzung von dem 
Deichverbande zu entschädigen. Oie Entscheidung darüber erfolgt in dem PF. 9. 
bestimmten Verfahren. 
F. 11. 
Nach erfolgter Tilgung der Kosten des ersten Neubaues wird der gewöhn- 
liche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und Entwässerungs-Anlagen 
für jetzt auf jährlich Cinen Silbergroschen sechs Pfennige für den Normal- 
morgen festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke aber einen größeren Aufwand 
erfordert, so muß auch dieser Mehrbedarf als außerordentlicher Beitrag aus- 
geschrieben und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
. H«12« 
Wenn die gewoͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge, nachdem daraus fuͤr die 
Sozietaͤtszwecke bestimmungsmaͤßig gesorgt worden, Uleberschuͤsse ergeben, so 
sollen diese bis zur Höhe von viertausend Thalern zu einem Reservefonds 
gesammelt und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds 
darf nicht zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, son- 
dern allein für folgende Zwecke verwendet werden: 
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstorten oder 
ungewöhnlich beschädigten Oeiche, soweit die Herstellungskosten aus den 
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können; 
  
b) für
	        
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