Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 345 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 234.—— 
  
(Nr. 3577.) Gesetz über das Postwesen. Vom 5. Juni 1852. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen L2c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
Abschnitt Il. 
Vom Umfange des Postregals und des Postzwangs. 
S. 1. 
Die Befugniß, Personen oder Sachen gegen Bezahlung mit unterweges 
gewechselten Transportmitreln oder zwischen bessimmren Orten mit regelmäßig 
festgesetzter Abgangs= oder Ankunftszeit zu befördern, sieht ausschließlich dem 
Staate zu und macht das Postregal aus. 
K. 2. 
Es ist jedoch einem Jeden gestattet, dergleichen Transportanstalten an- 
zulegen: 
1) auf Wasserstraßen, und zwar sowohl zur Beförderung von Personen, als 
zur Beförderung aller dem Postzwange nicht unterworfenen Gegenstände; 
2) auf Landstraßen, entweder: 
a) zur Beförderung von Personen zwischen besiimmten Orten, insofern 
bei derselben zwar eine regelmäßige Abgangs= und Ankunftszeit ein- 
gehalren wird, aber ein Wechsel der Transportmittel unterweges nicht 
Jahrgang 1852. (Nr, 3077.) 47 statt- 
Ausgegeben zu Berlin den 21, Juni 1852.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.