Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Artikel 3. 
Vorbehalt hin- Durch den gegenwärtigen Vertrag sollen die gegenseitigen Rechts= und 
gicnich des Besitzverhältnisse der betheiligken Postoerwaltungen in Absicht auf die Ausübung 
Postregalss von Postregalsrechten in keiner Weise berührt oder in Frage gestellt werden. 
Rechten. Der Beitritt der Deutschen Postverwaltungen zu dem Postvereine kann 
nur fuͤr den Umfang der von denselben nach dem dermaligen Besitzstande repraͤ- 
sentirten Rechte und Verhaͤltnisse erfolgen. — Sollte in Zukunft dieser Besitz- 
stand eine Aenderung erleiden, so werden die Bestimmungen des Vertrages auf 
die in den veränderten Besitzstand tretenden Verwaltungen nur so weit ausge- 
dehnt werden, als darüber zwischen den betheiligten Verwaltungen besondere 
Einigung erfolgt. 
Artikel 4. 
Sichrencu Jede zum Vereine gehörige Postverwaltung ist berechtigt, für ihre Kor- 
aung raoh Post respondenz jederzeit die Routen zu benutzen, welche die schnellste Beförderung 
verkehr#. darbieten. Dabei ist jeder Verwaltung freigesiellt, die internationale Vereins- 
Korrespondenz über anderes Vereinsgebies einzeln oder in verschlossenen Packete#n 
zu versenden. 
Ueber die Anwendung der vorstehenden Bestimmung auf die Korrespon- 
denz der Hansestädte werden sich die betheiligten Postverwaltungen, soweit 
solches noch nicht geschehen, auf Grund der bestehenden Rechtsverhältnisse be- 
sonders cinigen. 
Artikel 
Die Vereinsposiverwaltungen machen sich gegenseitig verbindlich, für 
möglichst schleunige Beförderung der ihnen zugeführen Korrespondenz Sorge 
zu tragen, und in dem Falle, wenn von einer Verwaltung die Einrichtung 
cines Posikourses zur Beförderung der eigenen Korrespondenzen im Bezirke 
einer anderen Verwaltung für sich in Anspruch genommen wird, dem ihr dies- 
falls zukommenden Ersuchen gegen Ersatzleisiung der Kosten, soweit eine solche 
begründet erscheint, und gegen Zahlung der in den nachfolgenden Art. 15. und 
10. fesigesetzten Translgebühr zu entsprechen. 
Artikel 6. 
Die Regierungen verpflichten sich gegenseitig, soweit es von ihnen ab- 
hängt, dafür Sorge zu tragen, daß den Posiverwaltungen die ungehinderte 
Benutzung der Eisenbahnen und ahnlicher Kommunikationsmittel überall für die 
Beförderung der Korrespondenz gesichert und überhaupt dem wechselseitigen 
Postverkehre die Vortheile größtmoglicher Beschleunigung gewährt werden. 
Artikel 7. 
Entfernungs- Die Entfernungen in dem Wechselverkehr zwischen den einzelnen Posi- 
aaß. vereinsgebieten werden ausschließlich nach geographischen Meilen (zu 15 auf 
Einen Aequatorsgrad) bestimmt. 
Ar-
	        
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