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(Nr. 3598.) Allerhoͤchster Erlaß vom 21. Juni 1852., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte und des Chausseegeld-Erhebungsrechts in Bezug auf den Bau
und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von der Cöln- Luxemburger Be-
zirksstraße in Schleiden über Siestig nach der Cöln-Trierer Bezirksstraße in
Schmittheim.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage die Vollendung der Ge-
meinde-Chaussee von der Cöln-Luremburger Bezirksstraße in Schleiden über Siesti
nach der Cöln-Trierer Bezirksstraße in Schmittheim durch den Ausbau der no
ungebauten Abtheilung am Ruppertsberge genehmigt habe, bestimme Ich hier-
durch, daß das Recht zur Expropriation der für diese Chaussee erforderlichen
Grundstücke, sowie das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhal-
tungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen geltenden Be-
stimmungen, auf die gedachte Straßen-Abtheilung Anwendung sinden soll. Zu-
gleich will Ich der Gemeinde gegen Uebernahme der künftigen Unterhaltung
dieser Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach dem jedesmal
für die Staatsstraßen geltenden Tarife und den darauf bezüglichen Worschriften
verleihen; auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. an-
gehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ganze
Eingangs bezeichnete Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur offentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouei, den 21. Juni 1832.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister fuͤr Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 3899—3599.) (Nr. 3599.)