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der Grundstuͤcke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des
Deichamtés angeordnet werden.
Nach Ablauf eines zebnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amts eine allgemeine Revision des Oeichkatasters von der Regierung angeordnet
werden; dabei ist zu verfahren, wie bei der ersten Aufstellung des Katasters.
F. 13.
i erlah un Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
bmtnt entscheidet das Deichamt.
eiträge.
g. 14.
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver-
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
faͤllig werdenden Deichkassenbeitraͤge von den beschaͤdigten Flaͤchen bis dahin
fordern, daß uͤber seinen Antrag, das Deichkatasier nach F. 11. abzuändern,
schlietlich entschieden sein wird.
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rücksländigen Beiträge
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen
erekutivisch beigetrieben werden.
S. 15.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei-
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die
Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver-
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Verliefungen, Abkarren oder Un-
terpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks
nach dem Ermessen des Deichamts gleichkommt. Die Einzahlung der gestun-
deten Berrage darf nach Ablauf diefer Frist nur in vier halbjährigen Termi-
nen exekutivisch beigetrieben werden.
K. 16.
Matural= Sobald das Wasser die Höhe von 10 Fuß am Frankfurter Pegel erreicht,
Kilseleitun= müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter
gen. dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden.
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an-
ge-