Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

— 498 — 
der Grundstuͤcke nach dem Antrage oder nach vorher eingeholtem Gutachten des 
Deichamtés angeordnet werden. 
Nach Ablauf eines zebnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich- 
amts eine allgemeine Revision des Oeichkatasters von der Regierung angeordnet 
werden; dabei ist zu verfahren, wie bei der ersten Aufstellung des Katasters. 
F. 13. 
i erlah un Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen 
bmtnt entscheidet das Deichamt. 
eiträge. 
g. 14. 
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruchs ausgetieft oder ver- 
sandet worden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch 
faͤllig werdenden Deichkassenbeitraͤge von den beschaͤdigten Flaͤchen bis dahin 
fordern, daß uͤber seinen Antrag, das Deichkatasier nach F. 11. abzuändern, 
schlietlich entschieden sein wird. 
Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die rücksländigen Beiträge 
nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und einzuziehen; auch darf 
die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier halbjährigen Terminen 
erekutivisch beigetrieben werden. 
S. 15. 
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig- 
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben oder schließlich zurückgewiesen 
worden, so kann der Beschädigte einen Ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge- 
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleichzei- 
tige Stundung der außerordentlichen Beiträge von denselben fordern, wenn die 
Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder ver- 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Verliefungen, Abkarren oder Un- 
terpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamts gleichkommt. Die Einzahlung der gestun- 
deten Berrage darf nach Ablauf diefer Frist nur in vier halbjährigen Termi- 
nen exekutivisch beigetrieben werden. 
K. 16. 
Matural= Sobald das Wasser die Höhe von 10 Fuß am Frankfurter Pegel erreicht, 
Kilseleitun= müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht unter 
gen. dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tagelohn an- 
ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.