Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Der Deichhauptmann hat die Ausfuͤhrung solcher Beschluͤsse des 
Deichamtes, die er fuͤr gesehwüortg. oder für das Gemeinwohl nachtheilig 
erachtet, zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung des 
Deichamtes nochmals eine Verständigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamts-Beschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassenwesen zu 
überwachen. Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem 
Deichamte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere ab- 
ordnen kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen 
Kassenrevisionen ist ein vom Deichamte ein für allemal bezeichnetes 
Mitglied zuzuziehen; 
d) den Deichverband in Prozessen, sowie überhaupt nach Außen zu ver- 
treten, im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu ver- 
handeln, den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes 
in der Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden wer- 
den Namens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem 
Stellvertreter gültig unterzeichnet, indeß ist zu Verträgen und Ver- 
gleichen über Cegesgande von funfzig Thalern und mehr der genehmi- 
gende Beschluß oder Vollmacht des Oeichamtes beizubringen. Verträge 
und Vergleiche unter funfzig Thaler schließt der Deichhauptmann allein 
rechrsverbindlich ab und 6r nur die Verhandlungen nachträglich dem 
Deichamte zur Kenntnißnahme vorzulegen; " 
e)dieUrkundenundAkkendesVckbanbesaufzubewahrenz 
f)dieOeichkassenbeitrdgeundNaturalleistungennachdekOeichrolleund 
den Beschluͤssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrolle und 
sonstigen Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und voll- 
streckbar zu erklären und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgel- 
der von den Saumigen im Wege der administrativen Exekution zu be- 
wirken durch die Unterbeamten des Verbandes oder durch Regquisttion 
der gewöhnlichen Ortspolizei-Behörden. Oie Hebelisten (Rollen) müssen, 
beoor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen ge- 
egt sein; 
8) die Deichbeamten zu beaufsichtigen, von dem Gange der technischen 
Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Graben- 
schau im Mai und Okkober nach Verabredung mit dem Deichinspektor 
auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichin- 
spektor abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse 
ist ein Protokoll zu führen; 
h) nach dem Jahresschluß dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
K. 34. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind vom Deichrentmeisier dem 
Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen, und werden 
von 
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