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i) uͤber die Benutzung der Grundstuͤcke und des sonstigen Vermoͤgens des
Deichverbandes;
k) über den jaͤhrlichen Etat der Deichkasse und die Decharge der Rech-
nungen;
15 öbec Vertraͤge und Belgleich, welche Gegenstände von 50 Rchlrn. oder
mehr betreffen (F. 33. d
F. 60.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
a) zu Beschlüssen über die Kontrahirung neuer Anleihen, wobei die Mittel
zur regelmäßigen Verzinsung und Tilgung der Schuld jedesmal festzu-
stellen sind;
b) zu den Mojekten über den Bau neuer Deiche und Schleusen, über die
Erhöhung, Verlegung oder Abtragung von Deichen und über den Ver-
schluß von Deichbrüchen;
c) zur Veraäußerung von Grundslücken des Verbandes;
) zu den Beschlüssen über die Remuneration des Deichhauptmanns und
Deichinspektors.
Sollte das Deichamt ganz ungenügende Besoldungen und Remu-
nerationen bewilligen, so können dieselben von der Regierung nöthigen-
falls erhöher werden.
g. 61.
Die Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wählen jährlich zwei
Deputirte, welche der ganzen Deich= und Grabenschau beiwohnen mussen.
Jeder der übrigen Repräsentanten kann der Schau ebenfalls beiwohnen.
Die Repräsentanten sind befugt und verpflichtet, als Bezirksvertreter
auch außerhalb der Sitzungen des Deichamtes die Interessen des Deichverban-
des zu überwachen, die Unterbeamten zu kontrolliren und die wahrgenommenen
Mängel, sowie die Wünsche der Deichgenossen ihres Bezirks, dem Deichhaupt-
mann oder dem Deichamte vorzutragen.
Sechster Abschnitt.
K. 62.
Behufs der Wahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte Wohl der
wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in fünf Bezirke eingetheilt, Iersheten deer
von welchen bei dem Deich-
(Nr. 3475.) 1) der amte