Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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1) der uiste Bezirk, die Mühlberger Feldflur, die Mähl- 
berger Stadtlage und den Schloßwerder umfassend 2 Repräsentanten 
2) der 2te Bezirk, die Fichtenberger und Boragker Flur 2 
3) der 3te Bezirk, die Domaine Borschitz 1 
4) der 4te Bezirk, die Feldmark Köttlitz ... 2 
5) der õte Bezirk, die Ländereien des Ritterguts Kloster 
Güldenstten: 1 
  
8 Repraͤsentanten 
und eine gleiche Zahl von Stellvertretern auf sechs Jahre waͤhlt. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel — und zwar das erste Mal zwei, 
das zweite und dritte Mal drei — aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. 
Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wählbar ist jeder groß- 
jährige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskrdftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. — Va- 
ter und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes 
sein. — Sind dergleichen Verwandte zugleich gewählt, so wird der altere allein 
zugelassen. 
S. 63. 
Die Repräsentanten werden in jedem Bezirke nach absolurer Stimmen- 
mehrheit von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche mindestens zehn Nor- 
malmorgen nach dem Deichkataster versteuern. 
Wer mit einer Fläche von zehn bis zu zwanzig Morgen katastrirt ist, hat 
Eine Stimme, wer zwanzig Morgen bis zu dreißig Morgen versteuert, zwei 
Stimmen u. s. w. Niemand kann jedoch für seine Person mehr als zehn Stim- 
men abgeben. 
S. 64. 
Stimmfähig bei der Wahl ist jeder großjahrige Deichgenosse, welcher den 
vorgeschriebenen Grundbesitz hat, mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht im Rück- 
stande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges 
Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
leichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
rundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Be- 
vollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen slimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Ge-
	        
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