Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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stehenden Paragraphen bemerkten Gruͤnden verfuͤgter Ausschluß tritt ohne vor- 
hergegangene Kündigung und sogleich mit der dem Auszuschließenden geschehenen 
Ersstung in Wirksamkeit; doch hat ein solcher Ausgeschlossener auch den Bei- 
trag für die Versicherung nur bis zu diesem Tage nach Verhäleniß der Zeit 
zu leisten, und muß ihm das Mehrgezahlte erstatlet werden. 
F. 10. 
Jedes Gebaude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder 
Hintergebaude besonders versichert werden. 
III. Beitrittsfreiheit. Versicherung bei anderen Gesellschaften. 
S. 11. 
Im Allgemeinen besteht für die Gebäudebesitzer keine Zwangsverpflich- 
tung, weder Versicherung überhaupt, noch insbesondere bei der auf Grund des 
gegenwärtigen Reglemenks bestehenden Sozietät zu nehmen, vielmehr hängt sol- 
ches der Regel nach von ihrem freien Entschlusse ab. 
A. Verbot der doppelten Versicherungen. 
. 12. 
Es darf aber kein Gebdude, welches anderswo schon zu irgend welchem 
Betrage versichert ist, bei der Sozietät, es sei ganz oder zum Theil, aufge- 
nommen, und kein bei der letzteren bereits versichertes Gebaude darf auf irgend 
eine andere Weise nochmals weder ganz noch zum Theil versichert werden. 
Auch dürfen Gebaude, welche zu Einem Gehäöfte gehbren, nicht bei verschiedenen 
Sozieräten versichert werden, mit Ausnahme des Falles, daß die anderwärns 
zu versichernden Gebände nach den Vorschriften des gegenwärtigen Reglemenrs 
zur Aufnahme bei der Sozietaͤt überhaupt nicht geeignet oder nach F. 6. nur 
gegen einen mit der Direktion zu vereinbarenden Beitragssatz zu versichern sind. 
B. Folgen einer Uebertretung dieser Vorschriften. 
F. 13. 
Findet es sich, daß ein bei der Sozietät versichertes Gebude auch noch 
bei einer andern Gesellschaft versichert ist, so wird dasselbe bei der ersieren so- 
fort gelöscht, ohne daß dem Versicherten ein Erlaß oder eine Erstattung der 
Beiträge des laufenden Halbjahres zu Theil wird. Im Fall einer doppelten 
Versicherung hat der betreffende Beamte, sobald er davon Kenntniß erhalten, 
jederzeit der Staatsanwalrschaft Mittheilung zu machen, damit diese uüft, ob 
rund
	        
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