— 972 —
stehenden Paragraphen bemerkten Gruͤnden verfuͤgter Ausschluß tritt ohne vor-
hergegangene Kündigung und sogleich mit der dem Auszuschließenden geschehenen
Ersstung in Wirksamkeit; doch hat ein solcher Ausgeschlossener auch den Bei-
trag für die Versicherung nur bis zu diesem Tage nach Verhäleniß der Zeit
zu leisten, und muß ihm das Mehrgezahlte erstatlet werden.
F. 10.
Jedes Gebaude muß einzeln, und also jedes abgesonderte Neben= oder
Hintergebaude besonders versichert werden.
III. Beitrittsfreiheit. Versicherung bei anderen Gesellschaften.
S. 11.
Im Allgemeinen besteht für die Gebäudebesitzer keine Zwangsverpflich-
tung, weder Versicherung überhaupt, noch insbesondere bei der auf Grund des
gegenwärtigen Reglemenks bestehenden Sozietät zu nehmen, vielmehr hängt sol-
ches der Regel nach von ihrem freien Entschlusse ab.
A. Verbot der doppelten Versicherungen.
. 12.
Es darf aber kein Gebdude, welches anderswo schon zu irgend welchem
Betrage versichert ist, bei der Sozietät, es sei ganz oder zum Theil, aufge-
nommen, und kein bei der letzteren bereits versichertes Gebaude darf auf irgend
eine andere Weise nochmals weder ganz noch zum Theil versichert werden.
Auch dürfen Gebaude, welche zu Einem Gehäöfte gehbren, nicht bei verschiedenen
Sozieräten versichert werden, mit Ausnahme des Falles, daß die anderwärns
zu versichernden Gebände nach den Vorschriften des gegenwärtigen Reglemenrs
zur Aufnahme bei der Sozietaͤt überhaupt nicht geeignet oder nach F. 6. nur
gegen einen mit der Direktion zu vereinbarenden Beitragssatz zu versichern sind.
B. Folgen einer Uebertretung dieser Vorschriften.
F. 13.
Findet es sich, daß ein bei der Sozietät versichertes Gebude auch noch
bei einer andern Gesellschaft versichert ist, so wird dasselbe bei der ersieren so-
fort gelöscht, ohne daß dem Versicherten ein Erlaß oder eine Erstattung der
Beiträge des laufenden Halbjahres zu Theil wird. Im Fall einer doppelten
Versicherung hat der betreffende Beamte, sobald er davon Kenntniß erhalten,
jederzeit der Staatsanwalrschaft Mittheilung zu machen, damit diese uüft, ob
rund