Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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74. 
Ist aber der Brandschaden nur partiell gewesen, so wird durch das Er- 
eigniß des Brandes an sich der Versicherungsvertrag nicht unterbrochen; es 
muß jedoch nach Wiederherstellung des Gebäudes den E.rfordernissen der 
. 22. bis 29. von Neuem Genüge geleistet und das Karaster erforderlichen 
Falls danach berichtigt werden. 
S. 75. 
Wenn demnach inzwischen G. 74.) das in der Wiederherstellung be- 
griffene Gebäude, die auf der Bausielle befindlichen Baumaterialien mit ein- 
geschlossen, ein neuer Brandunfall trifft, so soll die Vergütung, welche die So- 
zietät auch in diesem Falle unter Zugrundelegung der bisherigen Versicherungs- 
summe für diejenigen Gegenstände, welche berelts als in den Bau verwendet 
oder zur Baustelle geschafft und dort vernichtet, besonders nachgewiesen werden, 
** in dem nach Maaßgabe der . 45. ff. festzustellenden Verhaͤltnisse ge- 
leistet werden. 
S. 76. 
In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebäude durch Brand 
zanzuich verliert, gegen die Sozietaͤt die Verpflichtung, das abgebrannte Ge- 
dude in derselben Art und wenigstens auf demselben Grundstuͤck, worauf das 
abgebrannte Gebaude gestanden hat, wieder herzustellen, sowie die Vergüctungs= 
gelder lediglich zum Wiederaufha zu verwenden, und nur unter dieser Bedin- 
gung auf deren Auszahlung Anspruch. 
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Insofern aber die Regierungen aus polizeilichen oder andern Rücksichten 
die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes überhaupt oder auf der alten 
Baustelle, oder auf dem Grundstücke, zu welchem das abgebrannte Gebäude 
gehorr hat, untersagen, darf die Vergütung nicht vorenthalten werden. Den 
egierungen bleibt auch vorbehalten, mit derselben Wirkung ausnahmsweise den 
Abgebrannten auf seinen Antrag von dem Wiederaufbau zu entbinden, oder ihm 
den letzteren auf einer anderen Stelle zu gestatten, oder endlich die Errichtung 
eines Gebaudes anderer Art zu genehmigen, wenn keine polizeiliche Rücksicht 
dem entgegensteht und nachgewiesen wird, daß nicht aus Anlaß der Bestim- 
mungen der 9#. 52. ff. dieses Reglements ein Grund zur Vorenthaltung der 
Brandvergütungsgelder vorhanden sei. 
Wird der Wiederaufbau untersagt oder davon dispensirt, so ist davon 
den &#. 16. ff. bezeichneten Hypothekengläubigern und den Realberechtigten 
Nachricht zu geben. Die Zahlung der Versicherungssumme an den Versicher- 
(Nr. 3905.) ten
	        
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