Inhaltsverzeichnis : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

ten  darf  alsdann  in  keinem  Falle  fruͤher,  als  vier  Wochen  nach  dem  Abgange
der  Benachrichtigung  geleistet  werden.

XII.  Beamte  der  Sozietät.

S.  78.

Die  Geschäfte  der  Sozietät  werden  von  den  Regierungen  zu  Marienwerder
  und  Danzig  für  jede  in  ihrem  Bezirk  unter  der  Firma:  „Westpreußische
Feuersozietäts-Direktion“  durch  ein  damit  speziell  beauftragtes  Mitglied  des
Kollegiums  bearbeitet.

.  79.  ·

DieKassenvmvaltunderszietötübemimmtiniedemder-gedachten
Regierungsbezirke  die  betreffende  Regierungs-Hauptkasse.

g.  80.

Das  mit  den  Sozietaͤtsgeschaͤften  bauftragte  Regierungsmitglied,  der
Kassenbuchhalter  und  der  als  Gredienn  und  Kalkulator  anzustellende  Beamte
beziehen  auf  die  Dauer  ihrer  Beschäftigung  aus  der  Feuersozietäts-Kasse  angemessene
  Remunerationen  auf  den  Grund  eines  von  der  betreffenden  Regierung,
unter  Zuziehung  einer  von  den  Assozürten  zu  wählenden  Deputation  (F.  107.)
guzuselenden,  von  dem  Hheerorlsdemten  zu  genehmigenden  Verwaltungsosten-Etats.


Zur  Bestreitung  der  Büreaubedürfnisse  und  der  Remunerirung  von  etwa
nöthigen  Hülfsarbeitern  wird  ein  angemessenes  Dispositionsquantum  auf  den
Etat  gebracht.

K.  81.

Unmittelbar  unter  der  Feuersozietäts-Direktion  fungiren:

1)  die  Magistrate  resp.  Gemeindevorstände  in  den  Städten  und  den  dazu
*  Kämmereigütern;

2)  die  Oomainen-Rentbeamten  in  den  ihnen  zugewiesenen  Geschäftsbeziren“

3)  d##  Londrabe  in  den  durch  Vorstehendes  nicht  ausgeschlossenen  Theilen
ihrer  Kreise.

g.  82.

Die  Erhebung  der  Beitraͤge  und  Auszahlung  der  Brandschadenverguͤtun-3
  erfolgt  resp.  durch  die  betreffenden  Kaͤmmerei-,  Rentamts-  und  Kreisassen.


S.  83.