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S. 88.
Die vorfallenden Veraͤnderungen (Eintreten neuer oder Wegfall bishe-
riger Theilnehmer, Erhöhung oder Herabsetzung der Versicherungssumme und
Versetzungen aus einer Klasse in die andere) werden in die, in bestimmten Fri-
sten halbjährlich in duplo einzureichenden, Zu= und Abgang nachweisenden
Nachtragskataster aufgenommen, und wird nach erfolgter rr#hon und Bestä-
tigung derselben ein Exemplar als Ergänzung des Stadt-, Amts= oder Kreis-
lagerbuchs zurückgesandt.
F. 89.
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietat, oder Erhöhung einer
Versicherungssumme, welche mit der im K. 19. bezeichneten ausdrücklichen Ver-
flichtung angebracht werden, können zu jeder Zeit an den katasterführenden
Beammten gelangen; dieser hat alsdann, nachdem er nach Maaßgabe der S. 24. ff.
den Antrag geprüft und event. das Erforderliche zur Berichtigung desselben
veranlaßt hat, ohne Anstand an die Direktion zu berichten, von welcher die Ge-
nehmigung in einer besonderen Verfügung auszusprechen ist.
K. 90.
Wer aber sonst in dem Falle ist, der Sozietät mit dem nächst bevorste-
henden Eintrictstermine als neuer Interessent beizutreten, oder aus derselben
u scheiden, oder die genommene Versicherungssumme zu erhöhen oder berabzu-
Meeen, muß sein diesfälliges Gesuch wenigstens drei Monate vorher an den ka-
tasterführenden Beamten gelangen lassen, und kann widrigenfalls von letzkerem,
wenn er mit der Regulirung nicht mehr zu rechter Zeit zu Stande kommen zu
können glaubt, für den nächsten Eintrittstermin zurückgewiesen werden.
. 91.
Die etwa nöthige Vervollständigung oder Revision der eingereichten Be-
schreibungen oder etwaigen Taxaufnahmen müssen so beschleunigt werden, daß
das Nachtragskataster, in welches der diesfällige Antrag aufzunehmen ist, der
Sozietatsdirektion acht Wochen vor dem Eintritrstermine eingereicht werden kann.
S. 92.
Die Direktion hat die Nachtragskataster sofort nach deren Eingang zu
prüfen und zur Erledigung etwaiger Erianerungen das Erforderliche schleunigst
8 verfuͤgen. Vor dem Eintrittstermin muß das Kataster der einsendenden
ehoͤrde zuruͤckgesandt werden.
S. 93.