Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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II. Krahnengeld. 
Für den Gebrauch des Krahnens werden außer der 
Gebühr zu I. für den Zentner noch besonders entrichtet: 
1) von Gütern, auf welche die Bestimmung zu I. Nr. 4. 
Anwendung sindtttetetetee . . .. 
2) ven anderen Güten . . .. 
Die Stadt giebt zur Aushülfe bei der Ein= und Aus- 
krahnung zwei Arbeitsleute, wogegen die sonst erforder- 
lichen Arbeiter von dem Schiffer, resp. dem Waaren- 
Eigenthümer zu stellen sind. 
III. Hafengelder. 
An Schutzgeld für den Winter-Aufenthalt im Kanal 
entrichten: 
Fahrzeuge von 1 bis 10 Last Ladungsfähigkeit 
" : 11 * 0 - * 
202 ... 
: 21= 30 = -..... 
-31-40- -..... 
—il-50- -..·.. 
-51-60- -..... 
- 61 * 70 - -..... 
- -71-80- -..... 
- -81-90- -..... 
- 01-..... 
* 100 2 - 
- von mehr als 100 Lasten Ladungsfaͤhigkeit 
EEIIII 
Fahrzeuge, die im Eigenthum des Staates sich befinden, 
sind von dem Hafengelde frei. 
  
  
  
  
  
NJZSeorr — 
  
Gegeben Berlin, den 8. Februar 1853. 
  
  
10 
20 
10 
20 
10 
20 
10 
20 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
  
(Nr. 3700—3701.) 
  
(Nr. 3701.)
	        
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