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Für Transportauslagen und Spesen, welche auf einer Sendung haften, sind Vorschüsse
auch zu einem höheren Betrage zuläßig.
2) Für Vorschußsendungen im inländischen Verkehr wird das Fahrpostporto und
daneben von der nachgenommenen Summe für je 5 fl. oder einen Theil dieses Betrags
eine Gebühr von 2 kr. erhoben.
8. 8.
Gewährleistung für Reisegepäck.
Bezüglich der Entschädigung für das bei Reisen mit den ordentlichen Posten vorschriftmäßig
aufgegebene Gepäck gilt innerhalb des Landes die Posttransportordnung vom
14. Juni 1861, §. 100, mit der Ausnahme, daß in Ermanglung einer Werthsdeklaration
für jedes Pfund des Reisegepäcks 3 fl. 30 kr. vergütet werden.
8. 9.
Aenderungen älterer Bestimmungen.
Die Bestimmungen der Posttransportordnung vom 14. Juni 1861 (Reg. Blatt
S. 85 ff.), insbesondere:
§. 21. über Nachsendung von Postgegenständen,
„ 30. I., 2 und 3 über Gegenstände der Briefpost,
„ 32. II., über Briefporto-Taxe,
„ 35. über Sendungen unter Band,
„ 36. über Waarenproben und Muster,
„ 50. Ziff. 1 und 3 über Gegenstände der Fahrpost,
„ 71. Ziff. 1 und 2, Abs. 1. über Nachnahmen,
„ 72. über baare Einzahlungen,
werden hiedurch für den Verkehr im Inlande abgeändert.
Die Vorschrift der Posttransportordnung §. 101, Ziff. 1, Abs. 1 über Reisegepäck
ist aufgehoben.
Stuttgart, den 19. Dezember 1866.
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Varnbüler.
Gedruckt bei G. Hasselbrin k.