Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1867. (44)

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Für  Transportauslagen  und  Spesen,  welche  auf  einer  Sendung  haften,  sind  Vorschüsse
  auch  zu  einem  höheren  Betrage  zuläßig.

2)  Für  Vorschußsendungen  im  inländischen  Verkehr  wird  das  Fahrpostporto  und
daneben  von  der  nachgenommenen  Summe  für  je  5  fl.  oder  einen  Theil  dieses  Betrags
  eine  Gebühr  von  2  kr.  erhoben.

8.  8.
Gewährleistung  für  Reisegepäck.

Bezüglich  der  Entschädigung  für  das  bei  Reisen  mit  den  ordentlichen  Posten  vorschriftmäßig
  aufgegebene  Gepäck  gilt  innerhalb  des  Landes  die  Posttransportordnung  vom
14.  Juni  1861,  §.  100,  mit  der  Ausnahme,  daß  in  Ermanglung  einer  Werthsdeklaration
für  jedes  Pfund  des  Reisegepäcks  3  fl.  30  kr.  vergütet  werden.

8.  9.
Aenderungen  älterer  Bestimmungen.
Die  Bestimmungen  der  Posttransportordnung  vom  14.  Juni  1861  (Reg.  Blatt
S.  85  ff.),  insbesondere:
§.  21.  über  Nachsendung  von  Postgegenständen,
„  30.  I.,  2  und  3  über  Gegenstände  der  Briefpost,
„  32.  II.,  über  Briefporto-Taxe,
„  35.  über  Sendungen  unter  Band,
„  36.  über  Waarenproben  und  Muster,
„  50.  Ziff.  1  und  3  über  Gegenstände  der  Fahrpost,
„  71.  Ziff.  1  und  2,  Abs.  1.  über  Nachnahmen,
„  72.  über  baare  Einzahlungen,
werden  hiedurch  für  den  Verkehr  im  Inlande  abgeändert.
Die  Vorschrift  der  Posttransportordnung  §.  101,  Ziff.  1,  Abs.  1  über  Reisegepäck
ist  aufgehoben.

Stuttgart,  den  19.  Dezember  1866.

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Varnbüler.

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrin  k.